Ebay: Keine Löschung negativer Bewertung im Eilverfahren

Ein Ebay-Verkäufer, der auf eine Negativbewertung eines Käufers erwidert hat, kann im Eilverfahren im Regelfall nicht die Löschung der negativen Bewertung verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.

Eine Frau hatte bei Ebay einen Computermonitor erworben. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises. Sie führte an, die Klägerin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, sodass dieser beschädigt worden sei.

Die Käuferin veröffentlichte daraufhin am 21.12.2010 über das EbayBewertungsportal folgenden Kommentar: „Finger weg!! Hat seine Ware zurückerhalten, ich aber nie mein Geld“. Die Verkäuferin stellte dann folgende Antwort ein: „Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang“ und verlangt von der Käuferin, die negative Käuferbewertung zu löschen. Sie macht unter anderem geltend, dass sie aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten habe.

Das Landgericht Düsseldorf hat einen Löschungsanspruch verneint. Das OLG hat diese Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt. Das Ebay-Bewertungssystem ermögliche im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren könne daher in der Regel keine Löschung verlangt werden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2011, I-15 W

14/11, rechtskräftig

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