Kein Vorsteuerabzug bei Aufbau einer Oldtimersammlung

Wer eine Sammlung veräußert, betätigt sich damit nur dann unternehmerisch, wenn er sich bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhalten und nachhaltig An- und Verkäufe getätigt hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und das Sammeln von Oldtimern und Neufahrzeugen als nicht-unternehmerisch eingestuft. Die Richter versagten einem Sammler damit die Erstattung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer durch das Finanzamt.

Streitig war, ob einer 1986 gegründeten GmbH der Vorsteuerabzug für die Anschaffung von 126 Fahrzeugen (einige Oldtimer und überwiegend hochwertige Neufahrzeuge) zusteht. Erklärter Gesellschaftszweck der GmbH war es, die Fahrzeuge nach einer Einlagerung von 20 bis 30 Jahren mit erhoffter Wertsteigerung zu verkaufen. Die Fahrzeuge wurden in einer eigens angemieteten Tiefgarage museumsartig eingelagert und schließlich aber ab 1992 bei einem Buchwert von rund 7,4 Millionen DM mit Verlusten für rund 3,2 Millionen DM verkauft. Das Finanzamt ließ die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sowie den Unterhaltskosten von insgesamt rund 3,5 Millionen DM nicht zum Abzug zu. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt. Es meint, bei der Tätigkeit der GmbH handele es sich um eine – wenn auch hochspekulative und nur aufgrund des hohen Kapitaleinsatzes des Mehrheitsgesellschafters mögliche – wirtschaftliche Tätigkeit. Der BFH sah das anders. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, dass Gegenstände oder Dienstleistungen für eine unternehmerische Tätigkeit bezogen würden. Könne ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, seien alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Entscheidend sei daher, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammlertätigkeit oder Vermögensverwaltung entspreche. Auch einem Briefmarkensammler oder Münzsammler komme es auf eine langfristige Wertsteigerung an, geben die Richter zu bedenken. So liege nach der Rechtsprechung des BFH daher eine unternehmerische Betätigung bei der Veräußerung einer Sammlung nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige auch bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält und nachhaltig An- und Verkäufe tätigt. Im Streitfall entschied der BFH, die Klägerin habe sich weder hinsichtlich der Oldtimer noch der Neufahrzeuge „wie ein Händler“, sondern wie ein privater Sammler verhalten und lehnte den Vorsteuerabzug daher ab.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.01.2011, V R 21/09

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