Online-Käufer sollen besser geschützt werden

Das Europäische Parlament unterstützt neue Regeln zum Verbraucherschutz, durch die Online-Käufer besser geschützt werden sollen. Zudem soll das Konsumentenvertrauen für Käufe im Ausland gestärkt werden. Die Abgeordneten haben nur Änderungsanträge angenommen, jedoch die Schlussabstimmung verschoben und den Bericht in den Ausschuss zurückverwiesen, um eine Einigung mit dem Mitgliedstaaten zu erreichen.

Die neuen Vorschriften über Verbraucherrechte sollen fast alle Verträge abdecken, unabhängig davon, ob sie im Einzelhandel, per Telefon, per Postanweisung oder online abgeschlossen worden sind. Das neue Gesetz soll die existierenden Regeln aktualisieren und die Zunahme des Vertriebs via Internet berücksichtigen.

Verbrauchern sollte klar sein, von wem sie kaufen, was sie kaufen und wie viel ein Online-Kauf oder eine Katalogbestellung kosten wird. Die Identität und Anschrift des Verkäufers müssten immer klar hervorgehen, so die Abgeordneten.

Verdeckten Kosten soll ein Ende gesetzt werden, der Käufer soll willentlich den Gesamtpreis akzeptieren, bevor der Verkauf abgeschlossen wird. Zudem sollte jede aus der Distanz bestellte Ware oder Dienstleistung innerhalb von 30 Tagen geliefert werden. Andernfalls soll der Käufer das Recht haben, den Vertrag zu stornieren. Der Händler soll für Schäden oder den Verlust der Ware während der Lieferung verantwortlich sein.

Bei Fernabsatzverträgen und Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurden – bei denen der Käufer die Ware also beim Kauf nicht gesehen hat –, sollen Käufer in der gesamten Europäischen Union 14 Tage lang Zeit haben, um ihre Meinung zu ändern. Sollte der Käufer den Kauf aus irgendeinem Grund bedauern, soll er die Ware zurückschicken können. Wenn der Preis der Ware höher ist als 40 Euro, sollte der Händler die Rücksendung bezahlen. Alle Ausgaben müssen dem Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zurückerstattet werden. Allerdings soll der Verbraucher den Nachweis erbringen müssen, dass er die Ware zurückgegeben hat.

Wenn der Verkäufer den Verbraucher nicht über das Widerrufsrecht informiert, soll die Widerrufsfrist automatisch verlängert werden: laut Ratsvorschlag bis drei Monate, laut Parlament bis zu einem Jahr.

Die neuen Vorschriften sollen auch eine Lücke der bestehenden EURechtsvorschriften schließen, indem sie das Widerrufsrecht auch auf Verkaufsveranstaltungen zu Hause und Online-Auktionen ausdehnen. Allerdings sollen bei Auktionen gekaufte Waren nur zurückgegeben werden können, wenn sie von einem professionellen Verkäufer gekauft wurden. Digitale Güter wie Musik, Filme oder Software-Programme sollen vom Widerrufsrecht ausgenommen werden. Der Verkauf soll mit Beginn des Herunterladens als abgeschlossen gelten.

Zur Vermeidung unnötiger Verwaltungslasten für lokale Lebensmittelhändler oder Handwerker, die zu Hause Renovierungsarbeiten vornehmen, stimmte das Parlament dafür, „Tag für Tag-Transaktionen“, bei denen die Dienste und Waren „sofort“ geliefert werden, von den Informationsregeln auszunehmen. Für „gemischte Verträge“, die sowohl Waren und Dienstleistungen umfassen und weniger als 200 Euro kosten, müssen die Informationen nicht schriftlich, sondern können auch mündlich gegeben werden. Für dringende Reparaturen, wie einem Wasserrohrbruch, ist das 14-tägige Widerrufsrecht unnötig und sollte nicht gelten, meinen die Abgeordneten. Europäisches Parlament, PM vom 24.03.2011

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