Aufwendungen für die krankheitsbedingte oder behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sein. Das gilt auch dann, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird. Die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts trete regelmäßig in den Hintergrund.
Im Streitfall ist eines der Kinder der Kläger von Geburt an schwerbehindert. Die Kläger erwarben im Jahr 2005 ein bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 30.000 Euro. Das Gebäude wurde anschließend für fast 194.000 Euro umgebaut und modernisiert. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 machten die Kläger rund 30.000 Euro, in der für das Jahr 2007 rund 4.000 Euro an Umbaukosten für den von dem behinderten Kind genutzten Wohnraum erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend. Auch Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg, da die Kläger durch den Umbau einen Gegenwert erhalten hätten.
Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und entschieden, dass Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Absatz 1 EStG abziehbar sein können. Denn hierbei handele es sich um größere Aufwendungen als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwüchsen. Die Aufwendungen seien weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten und stünden stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund trete.
Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruhe und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten sei. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stelle sich in solchen Fällen nicht.
Allerdings sind laut BFH nicht die gesamten Aufwendungen für den von dem Kranken oder Behinderten genutzten Wohnraum, sondern nur die auf die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds beruhenden Mehrkosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig. Gegebenenfalls müsse das Finanzgericht zu der Frage, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angehörigen veranlasst sind, und zur Quantifizierung der darauf entfallenden Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2011, VI R 16/10
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock

