Fußballspiel: Mitführen eines Mundschutzes strafbar

Ein Fußballfan, der bei einem Stadionbesuch einen Mundschutz bei sich hat, macht sich strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Der Mundschutz stelle eine Schutzwaffe dar, bei deren Mitführen Gewaltbereitschaft unwiderleglich vermutet werde.

Bei einer Personenkontrolle vor dem Stadion am Bieberer Berg in Offenbach war bei dem Angeklagten, der das DFB-Fußballpokalspiel besuchen wollte, ein schwarzer Mundschutz aufgefunden worden. Der damals 21-Jährige ließ sich dahin ein, er habe sich mit dem Mundschutz für den Fall von Fanrivalitäten schützen wollen. Einen Einsatz gegen Vollstreckungsbeamte habe er hingegen nicht beabsichtigt. Das in erster Instanz mit der Sache befasste Amtsgericht (AG) Offenbach sprach den Angeklagten frei, weil es sich bei dem Mundschutz nicht um eine Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes handele. Dem hat das OLG widersprochen. Es hat den Freispruch aufgehoben und den Angeklagten wegen Mitsichführens einer Schutzwaffe bei einer öffentlichen Veranstaltung schuldig gesprochen. Das Strafmaß muss jetzt das AG festsetzen, an das die Sache zurückverwiesen wurde. Der von dem Angeklagten mitgeführte Mundschutz sei entgegen der Auffassung des AG als Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes anzusehen, deren Mitführen bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel verboten sei, so das OLG. Schutzwaffen in diesem Sinne seien dazu bestimmt, dem Schutz des Körpers gegen Angriffsmittel bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen. Im Mitführen solcher

Schutzwaffen sehe der Gesetzgeber ein sicheres Indiz für offenkundige Gewaltbereitschaft.

Ein Mund- oder Zahnschutz, wie er bei dem Angeklagten gefunden worden sei, werde bei bestimmten Kampfsportarten – etwa beim Boxen – zum Schutz der Mundpartie vor den Auswirkungen eines Schlages eingesetzt und sei damit Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes. Beim Mitführen von Schutzwaffen werde Gewaltbereitschaft und damit die Gefahr unfriedlichen Verhaltens unwiderleglich vermutet. Es komme nicht darauf an, ob die Schutzwaffe tatsächlich bestimmungsgemäß gebraucht werde.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.04.2011, 2 Ss 36/11, rechtskräftig

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