Überweist das Finanzamt einen Steuererstattungsbetrag auf ein falsches Konto (hier: das neue Konto der mittlerweile getrennt lebenden Ehefrau), so wirkt diese Auszahlung nicht schuldbefreiend. Dies geht aus einem Urteil des Düsseldorfer Finanzgerichts (FG) hervor. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung hatten Eheleute ein dem Ehemann zuzurechnendes Bankkonto als Überweisungskonto für Steuererstattungen angegeben. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wandte sich die Ehefrau telefonisch an das Finanzamt und benannte eine davon abweichende, allein ihr zustehende Kontoverbindung. Das Finanzamt überwies den Erstattungsbetrag auf das von der Ehefrau benannte Konto.
Nach Ansicht des FG konnte das Finanzamt hinsichtlich des Anteils an dem Erstattungsanspruch, der auf den Ehemann entfiel, nicht schuldbefreiend auf das Konto der Ehefrau zahlen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung hätten beide Eheleute die Auszahlung auf das dem Ehemann zustehende Konto beantragt. Aufgrund dieser ausdrücklichen Anweisung beider Ehegatten in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung habe das Finanzamt den dem Ehemann zur Hälfte zustehenden Erstattungsbetrag nicht auf ein anderes Konto leisten dürfen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2011, 4 K 3880/09 AO
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