Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf die „Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost“ und die sonstigen für sie geltenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung verweist, erfasst zwar zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, die dann auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Die Bezugnahmeklausel kann aber nicht dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass auch die Haustarifverträge von Tochterunternehmen erfasst werden, die die Telekom lange Zeit nach Arbeitsvertragsschluss gegründet hat. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor. Der nicht tarifgebundene Kläger war seit 1980 zunächst bei der Deutschen Bundespost und seit Umwandlung der Deutschen Bundespost in Aktiengesellschaften zum 01.01.1995 bei der Deutschen Telekom
AG beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost Anwendung. Nach der Aufspaltung der Deutschen Bundespost wurden im Arbeitsverhältnis die unter Beteiligung seiner neuen Arbeitgeberin, der Deutschen Telekom AG, geschlossenen Tarifverträge angewendet. 2007 gründete die Deutsche Telekom drei Gesellschaften, darunter unter anderem die Beklagte. Auf diese ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsteilübergangs über. Die Beklagte wendet seither die von ihr geschlossenen Haustarifverträge auf das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis an. Der Kläger will festgestellt wissen, dass die tariflichen Regelungen der Deutschen Telekom AG mit dem Regelungsbestand zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs für sein Arbeitsverhältnis maßgebend sind. Die Klage war vor dem BAG erfolgreich. Die vertragliche Bezugnahmeklausel habe jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG erfasst, die im Wege der Tarifsukzession die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost ersetzten, so das BAG. Hinsichtlich der Beklagten sei eine solche Tarifsukzession unter Ablösung der bei der Deutschen Telekom AG geltenden Tarifverträge aber nicht gegeben. Es habe auch unter Berücksichtigung der Tarifanwendung bis zum Betriebsübergang auf die Beklagte an besonderen Umständen gefehlt, die es erlaubt hätten, die Bezugnahmeklausel als sogenannte Tarifwechselklausel auszulegen. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der Bezugnahmeklausel um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung handelt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.2011, 4 AZR 706/09

