Die Finanzverwaltung darf den Steuerzahlern Pauschalen zur Beweiserleichterung bieten, damit diese dann die Höhe der Werbungskosten insoweit nicht darlegen und nachweisen müssen. Das gilt auch für das Kilometergeld von 30 Cent für die Fahrtkosten auf Dienstreisen. Diese festgelegten pauschalen Kilometersätze sind als generelle Schätzungen des durchschnittlichen Aufwands zulässig. Der Gesetzgeber war nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg nämlich nicht gezwungen, von ihm einmal festgelegte Pauschsätze an die allgemeine Kostenentwicklung nach oben anzupassen (Az. 10 K 1768/10). Zwar mag eine zeitnahe Angleichung von einmal als zweckmäßig angesehenen Pauschalen an die gestiegenen Lebenshaltungskosten erstrebenswert erscheinen, so die Richter. Ein aus der Verfassung abzuleitender Zwang ergibt sich dafür aber nicht.
Ein Argument für den angesichts immer teurer werdender Autokosten seit Jahren gleich bleibenden Kilometersatz ist, dass es dem Berufstätigen jederzeit frei steht, statt der Pauschale dem Finanzamt entweder die tatsächlich angefallenen Kosten oder ein über einen längeren Zeitraum anhand der anfallenden Fahrzeugkosten ermittelten individuellen Kilometersatz nachzuweisen. Ermittelt ein Arbeitnehmer die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten nicht, muss er sich daher mit den 30 Cent zufrieden geben und kann steuerlich nicht mehr geltend machen. Auch der Chef darf nicht mehr steuerfrei erstatten. Denn die Steuerfreiheit auf Zuschüsse des Arbeitgebers bezieht sich lediglich auf die Aufwendungen, die ansonsten als Werbungskosten absetzbar wären. Die Kilometerpauschale beruht auf einer sachverständigen Beurteilung und Auswertung einer Vielzahl repräsentativer Einzeldaten, aus denen sich die Gesamtkosten der Unterhaltung und des Betriebs eines Kfz zusammensetzen. Sie deckt sämtliche normalen, mit der Benutzung eines Kfz regelmäßig verbundenen Aufwendungen ab, einschließlich der Abschreibung. Im Kilometergeld kommt nach Auffassung des Gerichts zum Ausdruck, welcher Aufwand nach allgemeiner Bewertung für Unterhaltung und Betrieb eines Kfz im Durchschnitt erforderlich ist. Mehr kann ein beruflich Berufstätiger ohne konkrete Nachweise, etwa über ein Fahrtenbuch, nicht verlangen.
Hinweis: Ohne Einzelnachweis gelten bei Benutzung des eigenen Pkw 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer – nicht Entfernungs-Kilometer wie bei der Pendlerpauschale. Für jede Person, die bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöht sich der Kilometersatz um zwei Cent. Außergewöhnliche Kfz-Kosten, die durch Fahrten anlässlich einer Auswärtstätigkeit anfallen, können neben den pauschalen Kilometersätzen vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten abgezogen werden. Stellt der Arbeitgeber für Dienstreisen allerdings einen Firmenwagen zur Verfügung, darf der Arbeitgeber nicht zusätzlich pauschale Kilometersätze steuerfrei erstatten.
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