Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung müssen auch zunehmend Arbeitnehmer Einkommensteuervorauszahlungen leisten. Von Arbeitnehmern mit Kindern werden zum Teil mehrere tausend Euro an Vorauszahlungen verlangt.
Bislang kannten viele Steuerzahler Vorauszahlungen nur von Unternehmern und Selbstständigen. Betroffen sind nun auch vor allem Arbeitnehmer-Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III/V. Aber auch Geringverdiener in der Steuerklasse V und VI müssen unter Umständen neben der einbehaltenen Lohnsteuer zusätzlich Steuervorauszahlungen leisten. Hintergrund ist eine gesetzliche Änderung zur Abzugsfähigkeit von Krankenkassenbeiträgen im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung. Besonders hart trifft es laut BdSt Steuerzahler mit Kindern. Denn bei der Berechnung der Vorauszahlungen werde der Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt. Mit seiner Eingabe fordert der BdSt, die Verhältnisse von Familien mit Kindern bereits bei der Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen zu berücksichtigen. Steuervorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die mit dem letzten Steuerbescheid ermittelt wurde, erläutert der Steuerzahlerbund. Daneben würden auch der jeweils aktuelle Steuertarif und Gesetzesänderungen beachtet. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung hätten sich Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen ergeben. Danach müsse der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren eine sogenannte Vorsorgepauschale berücksichtigen. Bei der Steuererklärung werde hingegen nicht die Pauschale, sondern es würden die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Seien die tatsächlich geleisteten Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, so sei zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden. Der Steuerzahler müsse dementsprechend Lohnsteuer nachzahlen und erhalte in der Regel eine Steuervorauszahlung festgesetzt. Bund der Steuerzahler, PM vom 27.07.2011
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