Arbeitgeber sind berechtigt, den Erholungsurlaub ihrer Mitarbeiterinnen (oder Mitarbeiter) um je 1/12 pro Kalendermonat zu kürzen, in denen sie sich nach der Geburt ihres Kindes in der Elternzeit befinden. Scheidet die Arbeitnehmerin (der Arbeitnehmer) nach Ablauf der Elternzeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, so braucht der Arbeitgeber die entsprechend „gekürzten“ Monate auch nicht bar abzugelten. Das ist ein Unterschied zum Ausscheiden wegen Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit. Denn hier haben Arbeitnehmer objektiv keinen Einfluss darauf, dass ihr Erholungsurlaub „unterbrochen“ wird, während bei der Elternzeit das Handeln in der Hand der jungen Eltern liegt. LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2010, Az. 3 Sa 1288/10

