Erbschaftsteuer: Kann auch auf selbstfinanzierte Versicherungsleistung anfallen

Wer eine von ihm finanzierte Versicherungsleistung von seinem verstorbenen Ehepartner erbt, muss hierauf dennoch Erbschaftsteuer leisten. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Der Kläger schloss im Jahr 2003 bei einer Lebensversicherung eine Rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau ab. Er überwies den vereinbarten Einmalbeitrag von 150.000 Euro von einem Konto, das ihm allein gehörte. Nach dem Tod seiner Ehefrau erhielt der Kläger die Versicherungssumme von 126.148 Euro (eingezahlter Einmalbeitrag abzüglich gezahlter Renten). Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlung bei der von ihm festgesetzten Erbschaftsteuer. Der Kläger wandte ein, die Versicherungsleistung aus der Rentenversicherung der Erblasserin sei nicht zu berücksichtigten, weil die Einmalzahlung zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft in Höhe von 150.000 Euro aus seinem Vermögen erbracht worden sei.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es meint, Erbschaftsteuer falle auch auf die Versicherungssumme an, selbst wenn die Einmalzahlung vom Kläger selbst erbracht worden sei. Die Einmalzahlung sei vom Kläger unentgeltlich zugewandt worden.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011, Az. 4 K 2354/08 Erb

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