Verkehrsunfall: Werksangehörigenrabatt bei Kfz-Reparatur mindert Schadenersatz

Wer infolge seiner Werksangehörigkeit (hier BMW) bei der Reparatur seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw einen Rabatt erhält, muss sich diesen auf seinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Unfallgegner anrechnen lassen. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Denn der Geschädigte solle an dem Schadensfall nicht verdienen.

Der Kläger verlangt restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW MINI beschädigt worden war. Dass der Unfallgegner voll haften muss, ist unstreitig, nicht aber die Höhe des Schadenersatzanspruchs des Klägers. Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446 Euro netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 4.005 Euro. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die Reparatur tatsächlich nur 2.905 Euro. Seine Klage, mit der er unter anderem Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559 Euro und Nutzungsausfall in Höhe von 250 Euro begehrt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden ist, sondern nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen solle, müsse er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.

Bundesgerichtshof, PM vom 19.10.2011 zu Urteil vom 18.10.2011, VI ZR

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