Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Am Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting bestehen ernstliche Zweifel. So lautet der eindeutige Tenor eines aktuellen Beschlusses des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Nach dem Einkommensteuergesetz erhalten nur Ehegatten über die Zusammenveranlagung den Splittingtarif, sofern sie nicht dauerhaft getrennt sind. Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner hingegen werden wie Alleinstehende behandelt und bekommen nur die ungünstige Grundtabelle. Dabei haben sich beide Lebensformen im Zivil- und Erbrechtrecht nahezu angeglichen und auch bei der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer kommt es aufgrund aktueller Gesetzesänderungen jetzt bereits zu einer Gleichstellung.

Dies nahmen die Richter aus Baden-Württemberg zum Anlass, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Vollziehung auszusetzen (Az. 3 V 2820/11). Denn aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht zulässig ist, kann die bisherige Rechtsprechung zur Einkommensteuer möglicherweise nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Kritik zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Erbschaftsteuer sind auf die Einkommensteuer insoweit übertragbar.

Darüber hinaus verweisen die Richter auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. März 2011 (Az. C-147/08), wonach die Diskriminierung von Lebenspartnerschaften bei der Berechnung von Versorgungsbezügen durch Zugrundelegung der Steuerklasse I statt III gegen das EU-Recht verstößt.

Die Zusammenveranlagung von Lebenspartnern ist von bedeutendem wirtschaftlichen Interesse, und die Versagung einer Vollzugsaussetzung wegen öffentlicher Belange gegen die Ansprüche der Lebenspartner hat zurück zu stehen. Denn dem Fiskus fließen ansonsten Steuereinnahmen zu, die er über mehrere Jahre an sich nur vorläufig vereinnahmt. Diese angesammelten Beträge müssten wieder in einer Summe an die Lebenspartner ausgekehrt werden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Versagung von Splitting für verfassungswidrig hält.

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