Die Finanzverwaltung darf den Steuerzahlern Pauschalen zur Beweiserleichterung bieten, damit diese dann die Höhe der Werbungskosten insoweit nicht darlegen und nachweisen müssen. Das gilt auch für das Kilometergeld von 30 Cent für die Fahrtkosten auf Dienstreisen. Diese festgelegten pauschalen Kilometersätze sind als generelle Schätzungen des durchschnittlichen Aufwands zulässig. Der Gesetzgeber ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg aus dem Jahr 2010 nicht gezwungen, von ihm einmal festgelegte Pauschsätze an die allgemeine Kostenentwicklung nach oben anzupassen (Az. 10 K 1768/10).
Ein Argument für den angesichts immer teurer werdender Autokosten seit Jahren gleichbleibenden Kilometersatz ist, dass es dem Berufstätigen jederzeit freisteht, statt der Pauschale dem Finanzamt entweder die tatsächlich angefallenen Kosten oder ein über einen längeren Zeitraum anhand der anfallenden Fahrzeugkosten ermittelten individuellen Kilometersatz nachzuweisen. Ermittelt ein Arbeitnehmer die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten nicht, muss er sich daher mit den 30 Cent zufrieden geben und kann steuerlich nicht mehr geltend machen. Auch der Chef darf nicht mehr steuerfrei erstatten. Denn die Steuerfreiheit auf Zuschüsse des Arbeitgebers bezieht sich lediglich auf die Aufwendungen, die ansonsten als Werbungskosten absetzbar wären.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt ein Urteil des Finanzgerichts BadenWürttemberg bestätigt (Az. VI B 145/10). Hiergegen wurde inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt (beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter 2 BvR 1008/11). Einsprüche, die sich auf diese Verfassungsbeschwerde berufen, können daher ruhen. Das hat den Vorteil, dass sich Arbeitnehmer kostenlos die Aussicht offenhalten, dass Karlsruhe möglicherweise zu einer anderen Beurteilung kommt und mehr Kilometergeld fordert.
Allerdings kann der Einspruch nicht bei Fällen ruhen, in denen keine Aufwendungen für Dienstreisen geltend gemacht werden, sondern die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte. Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in der Kurzinfo ESt Nr. ST 3_2011 darauf hin, dass die Verfassungsbeschwerde hierzu nicht geeignet ist und eine zukünftige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Auswirkungen darauf hat. Die Finanzämter fordern die Arbeitnehmer in diesem Einzelfall daher zur Rücknahme des Einspruchs mangels Erfolgsaussichten auf.
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