Hauptverhandlungstermin: Langfristiger Auslandsaufenthalt kann Abwesenheit entschuldigen

Ein langfristiger Auslandsaufenthalt kann das Fehlen in einem Hauptverhandlungstermin vor Gericht entschuldigen. Wie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervorgeht, gilt dies zumindest dann, wenn eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr „mit überschaubarem Sanktionsrahmen“ verhandelt werden soll und der Betroffene sich weit weg von seiner Heimat (hier: in Neuseeland/ Australien) befindet, sodass der finanzielle Aufwand für die Anreise zum Termin unverhältnismäßig hoch wäre.

Im zugrunde liegenden Fall soll der Betroffene im August 2010 unter Einfluss von Cannabis im Straßenverkehr einen Pkw gesteuert haben. Deswegen hatte die Verwaltungsbehörde gegen ihn im Januar 2011 eine Geldbuße von 500 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen ließ der Betroffene Einspruch einlegen.

Bereits im November 2010 hatte er einen einjährigen Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Studienförderungsprogramms in Neuseeland/ Australien angetreten und war zu dem Hauptverhandlungstermin im Mai 2011 vor dem Amtsgericht nicht erschienen.

Das OLG erachtete die Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung für genügend entschuldigt. Dem Betroffenen sei unter Berücksichtigung der Umstände und der Bedeutung der Sache ein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zumutbar. Der finanzielle Aufwand für eine Rückreise stehe außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Verfahrensgegenstand sei eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr mit überschaubarem Sanktionsrahmen. Eine Hauptverhandlung vor dem geplanten Termin der Rückkehr im November 2011 sei nicht erforderlich. Weder drohe ein Verlust von Beweismitteln noch der Eintritt der Verfolgungsverjährung.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.02.2012, III-3 RBs 365/11

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