Rundfunkgebührenrecht: Auch in Ferienwohnungen nur bezahlt hören und sehen

Eine für die Vermietung von Ferienwohnungen tätige Vermittlerin hat für die in den Wohnungen aufgestellten Rundfunk- und Fernsehgeräte Gebühren zu bezahlen, wenn sie „die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Geräte innehat und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen treffen kann“.

Dies gilt selbst dann, wenn sie die Wohnungen im Namen und für Rechnung des jeweiligen Eigentümers vermietet.

Niedersächsisches OVG, 4 LA 213/10

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