Entlüftungsanlage: Vermieter muss für Funktionsfähigkeit sorgen

Grundsätzlich obliegt die Erhaltungspflicht bezüglich der Mietsache dem Vermieter. Dies gilt auch für Anlagen, die der Ver- und Entsorgung der Mieträume dienen, wie das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Mieterin entschieden hat, in deren Badezimmer der zur Entsorgung der feuchten Luft installierte Abluftkanal verstopft war.

Obwohl die Mieterin ihre Vermieterin darüber informierte, blieb diese untätig. Sie machte geltend, die Reinigung des Abluftkanals sei Sache der Mieterin. Daraufhin klagte die Mieterin auf Mängelbeseitigung – und bekam Recht.

Grundsätzlich obliege die Erhaltungspflicht bezüglich der Mietsache dem Vermieter, so das AG München. Die normale vertragsmäßige Abnutzung gehe zu dessen Lasten. Der Sachverständige, der sich vor Ort die Gegebenheiten angesehen habe, sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich im Bereich der Ansaugöffnung im Wesentlichen um normalen, durch den Gebrauch der Wohnung entstandenen Schmutz gehandelt habe.

Die Erhaltungspflicht der Vermieterin entfalle auch nicht dadurch, dass das Abluftsystem sich außerhalb der Wohnung befinde. Unter diese Pflicht fielen auch Anlagen, die der Ver- beziehungsweise Entsorgung der Mieträume dienten. Die Pflicht ende nicht am Abluftgitter selbst, sondern betreffe auch den dahinterliegenden Schacht. Amtsgericht München, Urteil vom 14.10.2011, 461 C 2775/10, rechtskräftig

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