Zusammenfassende Meldung: Verpflichtung zu monatlicher Abgabe bei Überschreiten der Betragsgrenze von 50.000 Euro

Ab dem 01.01.2012 ist die Zusammenfassende Meldung monatlich abzugeben, sofern die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne von § 25b Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im laufenden Kalendervierteljahr oder in einem der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre die Betragsgrenze von 50.000 Euro überschritten hat (§ 18a Absatz 1 Satz 2 und 5 UStG). Dies teilt das Bundeszentralamt für Steuern mit. Die bisherige Betragsgrenze von 100.000 Euro sei nicht mehr anzuwenden.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 02.04.2012

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock