Ab dem 01.01.2012 ist die Zusammenfassende Meldung monatlich abzugeben, sofern die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne von § 25b Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im laufenden Kalendervierteljahr oder in einem der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre die Betragsgrenze von 50.000 Euro überschritten hat (§ 18a Absatz 1 Satz 2 und 5 UStG). Dies teilt das Bundeszentralamt für Steuern mit. Die bisherige Betragsgrenze von 100.000 Euro sei nicht mehr anzuwenden.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 02.04.2012
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