Finanzrechtsweg: Nicht für Klage auf Akteneinsicht nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens

Für die Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Akteneinsicht aus dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (IFG-SH) ist der Finanzrechtsweg dann nicht eröffnet, wenn die Auskunft oder die Akteneinsicht in die Verwaltungsakten erst nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens aus außersteuerlichen Gründen begehrt wird. Dies stellt das Finanzgericht Schleswig-Holstein klar.

Der Kläger begehrte zur Geltendmachung einer Schadenersatzklage gegen das Land Schleswig-Holstein wegen einer 1996 erfolgten Steuerfestsetzung Einsicht in die über ihn geführten Steuerakten für die Jahre 1995 bis 1997. Den Antrag lehnte das beklagte Finanzamt ab, da kein berechtigtes Interesse des Klägers vorliege. Im Einspruchs- und Klageverfahren stützte sich der Kläger auf das IFG-SH, das Landesdatenschutzgesetz, § 198 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) und sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das FG hat entschieden, dass der Finanzrechtsweg unzulässig ist. Es hat den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige SchleswigHolsteinische Verwaltungsgericht verwiesen. Die Voraussetzungen der Finanzgerichtsordnung, wonach in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten der Finanzrechtsweg eröffnet ist, lägen nicht vor. Der Rechtsstreit hänge nicht mit der Verwaltung von Abgaben zusammen. Der Kläger begehre keine Akteneinsicht, um die daraus gewonnenen Informationen im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder Steuererhebung zu verwerten. Er wolle die Akteneinsicht vielmehr aus einem außersteuerlichen Grund erzwingen.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.11.2011, 5 K 113/11, rechtskräftig

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