Elektrosmog: Abschirmung steuerlich absetzbar

Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.

Die Klägerin machte bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von rund 17.000 Euro für die Anbringung einer Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt worden sei und es sich allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme handele. Dies sah das FG Köln anders und ließ den Abzug als Krankheitskosten zu. Zwangsläufig und damit steuerlich absetzbar seien nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung. Vielmehr fielen hierunter die Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei.

Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Baumaßnahme reichten dem FG ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der Klägerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über „stark auffällige“ Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung aus.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 08.03.2012, 10 K 290/11

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