Ein Bezieher von SGB II-Leistungen kann die Höhe der ihm zu gewährenden Unterkunftskosten nicht dadurch selbst bestimmen, dass er einen Mietvertrag mit sich selbst abschließt. Dies zeigt ein vom Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschiedener Fall. Ein Bezieher von SGB II-Leistungen hatte für seinen Gewerbebetrieb Geschäftsräume angemietet. Er schloss sodann mit sich selbst einen Mietvertrag über einen von ihm bewohnten Teil der Fläche. Die Miete sollte höher sein als die Gesamtmiete, die er für die Geschäftsräume aufwandte. Das Jobcenter zahlte nur einen anteiligen Betrag als Unterkunftskosten.
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung der Richter hat der mit sich selbst geschlossene Mietvertrag keine Zahlungspflicht begründet. Ein Vertrag könne nur zwischen verschiedenen Personen geschlossen werden. Es bestehe daher nur ein Anspruch auf eine anteilige Übernahme der Gesamtkosten.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012, L 5 AS 412/09, rechtskräftig
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