Kapitalerträge aus ausländischen Investmentfonds, die nicht bestimmte, im Investmentsteuergesetz (InvStG) vorgesehene Publizitätsanforderungen erfüllen (sogenannte schwarze Fonds), dürfen nach dem InvStG pauschal besteuert werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden. Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 27/12 die Revision anhängig. Die Klägerin, eine amerikanische Staatsbürgerin, erzielte Einkünfte aus US-Investmentfonds. Diese erfüllten bestimmte, im InvStG vorgesehene Publizitätsanforderungen nicht, nämlich unter anderem die Bekanntmachung der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge. Das Finanzamt besteuerte die Klägerin daher nach den für solche „schwarzen“ Fonds geltenden Vorschriften des InvStG. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Das FG Berlin-Brandenburg sah in der pauschalen Besteuerung der Kapitalerträge nach dem InvStG insbesondere keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, weil die maßgeblichen Regelungen gleichermaßen für inländische wie ausländische Investmentgesellschaften gelten. Zwar gebe es einzelne Vorschriften, die gerade von ausländischen Gesellschaften besondere Nachweise verlangten. Dies sei jedoch gerechtfertigt, weil die Finanzbehörden bei ausländischen Gesellschaften anders als bei inländischen keine Außenprüfung zur Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse vornehmen und somit die Erklärungen über die Ausschüttungen nicht kontrollieren könnten.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012, 1 K 1159/08
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