Kfz-Steuer für zur Insolvenzmasse gehörendes Kfz ab Insolvenzeröffnung aus der Masse zu befriedigen

Die Kfz-Steuer, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entsteht, ist dann eine Masseverbindlichkeit im Sinne der Insolvenzordnung (InsO), wenn das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist. Nach zwei Urteilen des Finanzgerichts (FG) Schleswig-Holstein gilt dies unabhängig davon, ob die Steuer für einen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Entrichtungszeitraum bereits entrichtet war. Die mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums entstehende KfzSteuer-Zahlungsschuld sei kein „begründeter Vermögensanspruch“ im Sinne des § 38 InsO und damit keine Insolvenzforderung, soweit der steuerrelevante Sachverhalt des Haltens des Fahrzeugs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht werde, so das FG.

In den zugrunde liegenden Fällen hatte das Finanzamt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die – ursprünglich für ein vollständiges Jahr festgesetzte und bereits entrichtete – Kfz-Steuer für ein weiterhin zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenes Fahrzeug der Insolvenzschuldnerin bis zum Tag vor der Insolvenzeröffnung begrenzt. Das sich aus diesem Bescheid aufgrund der bereits vollständig erfolgten Entrichtung der Kfz-Steuer ergebende Guthaben verrechnete das Finanzamt mit offenen Umsatzsteuer-Rückständen im Range von Insolvenzforderungen. Gleichzeitig setzte es die Kfz-Steuer für den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung bis zum Ende des ursprünglichen beziehungsweise regulären Entrichtungszeitraums neu fest und für danach beginnende Entrichtungszeiträume auf einen neuen Jahresbetrag fest. Einspruch und Klage des Insolvenzverwalters gegen die Masseforderung des Finanzamts blieben erfolglos.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 08.03.2012, 3 K 17/11 und 3 K 18/11, rechtskräftig

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