Fahrtkostenzuschüsse, die der Arbeitgeber zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln leistet, sind zwar lohnsteuerpflichtig. Der Gesetzgeber bietet dem Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 15 Prozent pauschal zu erheben. Ein noch günstigeres Ergebnis ohne Abgaben für Belegschaft und Betrieb lässt sich jedoch durch die Inanspruchnahme der 44-Euro-Freigrenze erreichen. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass Arbeitgeber keinen Kostenersatz in Form von Geldleistungen an die Mitarbeiter gewährt, sondern die Fahrkarte selbst kauft, um sie anschließend dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu überlassen.
Tipp fürs Lohnbüro: Der geldwerte Vorteil bei Überlassung von JobTickets bestimmt sich nach dem Betrag, den der Arbeitgeber an den Verkehrsträger entrichtet. Eine eingeräumte Tarifermäßigung ist nicht lohnsteuerpflichtig, nur die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber zu zahlenden Betrag und der geringeren Zuzahlung der Belegschaft.
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