Weihnachtspräsente interessieren auch den Fiskus

Facebook hat Widerspruch gegen eine Anordnung des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eingelegt. Die Datenschützer wollen das soziale Netzwerk dazu verpflichten, dass Nutzer sich auch unter Pseudonymen registrieren können. Das VG Schleswig muss nun über einen Eilantrag des sozialen Netzwerks entscheiden.

Mitte Dezember hatte der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) Facebook unter Androhung eines Zwangsgeldes eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Bis dahin sollte das Unternehmen allen Nutzern aus Schleswig-Holstein die Verwendung von Pseudonymen erlauben. Dagegen hat Facebook Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht (VG) Schleswig beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. „Wir sind jetzt vom Verwaltungsgericht zu einer Stellungnahme aufgefordert worden“, sagte der Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert.

Nach Ansicht Weicherts verstößt Facebook gegen das deutsche Telemediengesetz. Facebook argumentiert, es liege in der Hand der Dienstleister, Geschäftsbedingungen bezüglich der Anonymität der Nutzer festzulegen.

„Wir werden jetzt eine sehr ausführliche und ins Detail gehende rechtliche Stellungnahme abgeben“, sagte Weichert. „Dann gehe ich davon aus, dass sehr zeitnah eine erste Entscheidung des Verwaltungsgerichts getroffen wird.“ lto.de, Meldung vom 4.1.2013

Die Europäische Kommission hat am 18.12.2012 den letzten Vorschlag innerhalb eines Maßnahmenpakets zur gerechteren und unternehmensfreundlicheren Besteuerung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen angenommen, das am 01.01.2015 in Kraft treten wird.

2008 wurde die Mehrwertsteuer-Richtlinie den Entwicklungen im elektronischen Handel entsprechend angepasst. Um eine Besteuerung am Ort des Verbrauchs besser gewährleisten zu können, wurde zum damaligen Zeitpunkt vereinbart, dass Dienstleistungen im Bereich von Telekommunikation, Rundfunk und elektronischen Dienstleistungen ab dem 01.01.2015 am Wohnort des Kunden besteuert werden, also in dem Land, in dem der Kunde ansässig ist oder wohnt. Sobald die Vorschriften in Kraft treten, werden laut Kommission gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen der betreffenden Sektoren gelten, unabhängig von ihrer Größe oder Unternehmensstruktur. Dies solle insbesondere zur Entwicklung des elektronischen Handels innerhalb des Binnenmarkts beitragen.

Um eine problemlose Einhaltung der neuen Vorschriften sicherzustellen, könnten Anbieter der entsprechenden Dienste eine einzige Steuererklärung in dem Mitgliedsstaat abgeben, in dem sie registriert sind, und somit ihren Mehrwertsteuer-Verpflichtungen in der gesamten EU nachkommen. Für den Verbraucher sei der Mehrwertsteuersatz immer gleich hoch, unabhängig davon, wo der Anbieter seinen Sitz habe. Die Kommission hat eigenen Angaben zufolge mehrere Maßnahmen ergriffen, um eine reibungslose Umsetzung dieser Änderungen zu gewährleisten. Der jetzt angenommene Vorschlag einer Durchführungsverordnung sei der letzte in einer Reihe geplanter Maßnahmen. Es sei nun Aufgabe der Mitgliedsstaaten, diese Verordnung anzunehmen und Systeme zu entwickeln, die es Anbietern von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen in der gesamten EU ermöglichen, die neuen Vorschriften zu befolgen, so die Kommission abschließend.

Europäische Kommission, PM vom 18.12.2012

Auch Videowalls unterliegen dem allgemeinen Bauordnungsrecht. Hierauf weist das Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes hin. Sie dürften insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.

Dies werde bislang in ständiger Rechtsprechung bereits bei unbeleuchteter Werbung an Brücken angenommen. Grell leuchtende, wechseln-

de Videowerbung könne im Einzelfall im Bereich von Straßenkreuzungen und Einmündungen verkehrsgefährdend sein, wenn sie im Blickfeld des Kraftfahrers liegt und die Verkehrsorientierung erschwert. Hierbei seien vor allem schlechte Witterungsbedingungen und hohes Verkehrsaufkommen mit zu berücksichtigen. In derartigen Fällen könne die Bauaufsichtsbehörde von ihren allgemeinen Beseitigungsbefugnissen nach der Landesbauordnung Gebrauch machen, ohne dass es weiterer gesetzlicher Vorgaben bedürfe. Verwaltungsgericht des Saarlandes, PM vom 03.01.2013

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