Internetauktion: Verkäufer haftet für nochmaligen Verkauf bereits verkaufter Ware

Wer über eine Internetplattform Waren verkauft und diese nicht liefern kann, ist dem Käufer grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet. Hiergegen kann der Verkäufer sich nicht erfolgreich mit dem Einwand verteidigen, die Waren seien ohne sein Wissen anderweitig verkauft worden. Dies hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden und dem Schadenersatzbegehren eines Käufers, der über eine Internetauktionsplattform 10.000 neuwertige Hosen gekauft hatte, entsprochen. Die Hosen hatte der Käufer für einen Preis von etwas über 20.000 Euro ersteigert. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags teilte der Verkäufer ihm mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Man könne nicht mehr liefern. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft.

Der Kläger wollte, nachdem die Hosen nicht mehr lieferbar waren, etwa 10.000 Euro entgangenen Gewinn ersetzt haben. Er trug vor, dass er die Hosen für 30.000 Euro weiterverkauft hätte.

Seine Klage hatte Erfolg. Durch den Kaufvertrag habe der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern, so das LG Coburg. Die eingetretene Unmöglichkeit der Lieferung müsse er auch vertreten. Der Schuldner müsse seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass Veräußerungen, die bestehenden Verträgen widersprechen, unterbleiben. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte entsprechende Vorkehrungen getroffen habe.

Hinsichtlich des behaupteten entgangenen Gewinns vernahm das LG denjenigen, der die Hosen vom Internetkäufer erwerben wollte. Dieser Zeuge gab an, dass er bereits mehrmals größere Posten Ware vom Kläger erworben hatte. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass dieser Zeuge die Hosen für 30.000 Euro abgenommen hätte. Somit müsse der beklagte Internetverkäufer den Schadenersatz und die Verfahrenskosten zahlen.

Landgericht Coburg, Urteil vom 17.09.2012, 14 O 298/12, rechtskräftig

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