Tennistrainer muss für Sicherheit seiner Schüler sorgen

Ein Tennistrainer hat dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Spielfeld keine Tennisbälle herumliegen, auf die ein Tennisschüler treten und sich verletzen kann. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen hervor.

Der klagende, zum Zeitpunkt des Unfalls 42-jährige Tennisschüler war Anfänger und nahm beim Beklagten Tennisunterricht. In der vierten oder fünften Trainingsstunde spielten die Parteien zunächst einige Zeit lange Bälle. Der Kläger sollte dann kurze Bälle annehmen. Als ein Ball nicht ganz gerade kam, musste er einige Schritte rückwärts laufen, um den Ball zu bekommen. Er trat auf einen auf dem Spielfeld liegenden Ball und stürzte. Dabei verletzte er sich so am rechten Knie, das er operiert werden musste.

Der Kläger verlangte deswegen vom Beklagten 4.500 Euro Schmerzensgeld und 254 Euro materiellen Schadensersatz für Attestkosten, Reisestornokosten et cetera. Damit hatte er in erster Instanz keinen Erfolg. Das OLG Bremen sprach dem Kläger dagegen 4.669,33 Euro zu. Es war nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gekommen, dass der Tennistrainer im Rahmen seiner Schutz- und Fürsorgepflichten dafür Sorge zu tragen hat, dass sich beim Ballwechsel keine Tennisbälle im Bewegungsradius des Tennisschülers befinden. Danach sei der Beklagte verpflichtet gewesen, bei Übungen am Netz sicher zu stellen, dass sich keine Bälle im Spielfeld neben oder hinter dem Kläger befinden. Er hätte jedenfalls den Kläger anweisen müssen, den Ball aus dem Spielfeld zu entfernen. Dies sei im Hinblick auf die erforderliche Sicherheit auch für den Trainingsalltag im Tennis als zumutbar anzusehen, so das OLG. Es sei nicht ersichtlich, dass damit der Trainingsablauf in unangemessener Weise gestört wird.

Das Gericht hat aber ein Mitverschulden des Klägers von einem Drittel angenommen. Das führte indessen zu keiner Kürzung des begehrten Schmerzensgeldes, weil das OLG Bremen den geforderten Betrag angesichts des erlittenen gesundheitlichen Dauerschadens auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens noch für angemessen hielt.

Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 13.03.2013, 1 U 13/12

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