Leiharbeit: Tariflich erleichterte Befristung nicht rechtsmissbräuchlich

Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen kann per Tarifvertrag gegenüber dem Gesetz erleichtert werden. Solange Befristungen danach nicht schrankenlos zulässig sind, liegt kein Rechtsmissbrauch vor. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem Fall entschieden, in dem der Haustarifvertrag einer Zeitarbeitsfirma eine zeitlich gestaffelte Verpflichtung enthielt, eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern durch den Entleiher zu übernehmen. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Der Kläger, Mitglied der IG Metall, war Beschäftigter bei einer konzerneigenen Zeitarbeitsfirma, die ihn ausschließlich an andere konzerneigene Unternehmen verlieh. Er war zuletzt bei der Entleiherin als Kranfahrer eingesetzt. Sein Arbeitsverhältnis war seit dem 01.01.2005 insgesamt neun Mal ohne Sachgrund befristet worden. Die letzte Befristung erfolgte bis zum 30.04.2012. Grundlage der Befristungen waren mehrere mit der IG Metall abgeschlossene Haustarifverträge. Der letzte Tarifvertrag sah in Abweichung vom Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Möglichkeit vor, bestehende befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund bis Ende 2017 weiter zu befristen und innerhalb dieser Zeit die Befristung mehr als drei Mal zu verlängern. Das LAG Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Oberhausen abgewiesen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Verleiherin erachtete es als wirksam. Die Tarifparteien hätten durch den Haustarifvertrag von der im TzBfG eröffneten Möglichkeit, die sachgrundlose Befristung gegenüber dem Gesetz zu erleichtern, in wirksamer Weise Gebrauch gemacht. Zwar könnten auch die Tarifparteien sachgrundlose Befristungen nicht schrankenlos zulassen. Nicht ausreichend sei insoweit der Verweis auf „konjunkturelle Schwankungen“ gewesen. Der Haustarifvertrag habe aber eine zeitlich gestaffelte Verpflichtung enthalten, eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern durch den Entleiher zu übernehmen. Angesichts der grundgesetzlich verbürgten Tarifautonomie seien aufgrund der vereinbarten gestaffelten Übernahmeverpflichtung auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit die Schranken der tariflich zulässig zu regelnden Befristungsmöglichkeiten nicht überschritten gewesen. Ein Arbeitsverhältnis mit der Entleiherin sei nicht aufgrund institutionellen Rechtsmissbrauchs zustande gekommen. Einen solchen hat das LAG verneint. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2013, 10 Sa 1747/12