Reiserücktrittsversicherung: Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen zulässig

Ein Reiserücktrittsversicherer darf sich in seinen Versicherungsbedingungen einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen vorbehalten. Dies betont das Amtsgericht (AG) München. Ein Paar buchte im April 2012 eine Pauschalreise nach Mexiko zum Preis von 3.481 Euro. Die Reise war für Oktober geplant. Die Reisenden schlossen eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen. Im Mai 2012 wurde bei dem Mann eine mittelgradige Depression diagnostiziert, die es ihm unmöglich machte, die Reise anzutreten. Daraufhin stornierte das Paar den Urlaub. Es erhielt nur einen Teil des Reisepreises zurück. Die Erstattung der Stornokosten in Höhe von 2.161 Euro verlangte es deshalb von der Rücktrittsversicherung.

Diese verwies auf die Klausel in ihren Versicherungsbedingungen. Die Klausel sei überraschend und unwirksam, entgegneten die Reisenden und klagten. Das AG München wies die Klage jedoch ab. Die Ausschlussklausel sei nicht überraschend. Ein entsprechender Leistungsausschluss sei in anderen Versicherungszweigen, so etwa der Unfallversicherung, der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung und der Kinderinvaliditätsversicherung, schon seit längerer Zeit anerkannt. Dies stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass objektiv mit einer solchen Ausschlussklausel gerechnet werden müsse. Auch erscheine die Ausschlussklausel nicht etwa an leicht zu übersehender Stelle, sondern füge sich systematisch in das Klauselwerk ein. Auch ein „Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt“ sei nicht gegeben. Denn bei Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung seien generell nicht sämtliche denkbaren Ereignisse versichert. Zudem sei der Hinweis auf den Ausschluss deutlich, auch im Rahmen einer ausgehändigten Übersicht, erfolgt.

Die Regelung sei auch klar und verständlich. Sie lasse keine Zweifel offen, dass die Versicherung im Fall einer psychischen Erkrankung nicht leiste. Der Begriff „psychische Erkrankung“ sei im allgemeinen Sprachgebrauch gebräuchlich. Es handele sich nicht um einen spezifischen Fachbegriff, der für den typischen Verwender nicht ohne Weiteres zu verstehen sei.

Amtsgericht München, Urteil vom 12.06.2013, 172 C 3451/13, nicht rechtskräftig

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