Admin-Ausschluss aus Facebook-Gruppe ist jederzeit möglich

Eine Online-Gruppe auf dem sozialen Netzwerk “Facebook” stellt rechtlich weder eine Vereins- noch eine GbR-Gründung dar. Unverbindliche Zusammenkünfte im Netz, die über tagesaktuelle Themen

diskutieren, treffen keine entsprechenden Rechtspflichten. Der Gruppengründer darf den Administrator deshalb einsetzen, ihn aber auch jederzeit abberufen.

Ein Facebook-Nutzer gründete auf der Plattform eine Gruppe, um ein tagesaktuelles Thema zu diskutieren. Die Online-Gruppe richtete er auf seinen Namen und mit eigener E-Mail-Adresse ein. Ein weiterer Nutzer schloss sich der Gruppe an und wurde wenig später vom Gruppengründer zum Administrator ernannt.

Es wurde zunächst sachlich diskutiert, später änderte sich der Ton.

Deshalb entzog der Gründer dem Administrator wegen vermeintlicher Beleidigung seine Position. Das wollte der sich nicht gefallen lassen und klagte auf Wiedereinsetzung als Administrator der Gruppe. Diese sei mehr als nur ein Diskussionsforum, vielmehr eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR), sodass er nicht einfach von seiner Funktion ausgeschlossen werden könne.

Das Amtsgericht Menden gab jedoch dem Gruppengründer recht. Der ausgeschlossene Gruppen-Administrator hat keinen Anspruch darauf, wieder eingesetzt zu werden. Es liegt bei den Personen, die sich zu einer Facebook-Gruppe zusammenschließen, kein Rechtsbindungswille vor. Deshalb stellt der lose Zusammenschluss von Diskussionspartnern keine Gründung einer GbR dar. Es werden hierfür nicht die notwendigen erforderlichen vermögenswerte Leistungen zum Gesellschaftszweck erhoben (z.B. Mitgliedsbeiträge).

Auch liegt keine Vereinsgründung vor, da kein dauerhafter Zusammenschluss der Gruppenmitglieder vorliegt. Die Gruppe diskutierte vielmehr über ein tagesaktuelles Thema und wollte kein Politforum einrichten.

Da der Gruppengründer die Facebook-Gruppe zudem auf seinen Namen angemeldet hat, darf er alleine entscheiden, wer Administrator der Gruppe wird und darf diesen folglich auch abberufen. AG Menden (Sauerland), Urteil vom 9.1.2013, 4 C 409/12

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