Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen sollen zu einem eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch werden. Dies fordert der Bundesrat in einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/14575). Auf diese Weise will die Länderkammer Korruption im Gesundheitswesen wirkungsvoller bekämpfen. Aus Sicht der Bundesregierung trägt diesem Anliegen allerdings die Verschärfung des Sozialgesetzbuchs, die der Bundestag im Juni 2013 beschlossen hat, besser Rechnung als die vom Bundesrat angestrebte Änderung des Strafgesetzbuchs.
Die Ländervertretung sieht eine „deutliche Regelungslücke“ beim Thema Korruption im Gesundheitswesen und kritisiert den gegenwärtigen Rechtszustand als „unbefriedigend“. Der Gesetzentwurf verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom März 2012 (GSSt 2/11), wonach auf der Basis der geltenden Gesetzeslage niedergelassene Vertragsärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen einzustufen seien. Dieses Urteil habe zur Folge, dass im Vertragsärztesystem Zuwendungen, die der „unlauteren Beeinflussung des Verordnungsverhaltens“ der Mediziner dienen, strafrechtlich nicht von Belang seien.
Der Bundesrat meint, dass der BGH-Beschluss eine inakzeptable Signalwirkung aussende und der Gesetzgeber die Regelungslücke deswegen schließen müsse. Die Richter selbst hätten dies gefordert: Der zuständige BGH-Senat sehe es als berechtigt an, Missständen, die zu gravierenden finanziellen Belastungen des Gesundheitssystems führen, mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzutreten. Nach Auffassung des Bundesrats sind die derzeitigen berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften nicht geeignet, die Korruption wirksam zu bekämpfen. Der Gesetzgeber müsse deshalb handeln, um die weit überwiegende Mehrheit der Ärzte und der sonstigen Leistungserbringer zu schützen sowie „die Lauterkeit und Freiheit des Wettbewerbs innerhalb des Ge-
sundheitswesens zu stärken“. Zudem gelte es, die „Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen“ zu wahren. Behandlungs- und Therapieentscheidungen sollten frei und ohne Beeinflussung durch „unlautere Vorteile“ getroffen werden, fordern die Länder.
Der von der Ländervertretung verlangte neue Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen würde eine Ausweitung der Telekommunikationsüberwachung mit sich bringen, die bei „besonders schweren Fällen“ möglich sein soll.
Auch die Regierung betont, dass korruptes Verhalten im Gesundheitswesen nicht geduldet werden dürfe. In ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf des Bundesrats verweist sie aber auf die vom Bundestag beschlossene Änderung des Sozialgesetzbuchs, die eine Strafbarkeit von Leistungserbringern vorsieht, sofern sie „unzulässige Vorteile“ annehmen. Auch das Gewähren solcher Vorteile sei nun strafbar. Aus Sicht der Regierung wird damit die vom BGH aufgezeigte Strafbarkeitslücke geschlossen.
Deutscher Bundestag, PM vom 27.08.2013
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