Die Stunden, die ein Student für die Erstellung einer Masterthesis benötigt, sind als Arbeitszeit anzusehen, sofern er die Masterthesis im Rahmen eines Arbeitsvertrages als unternehmensbezogene Arbeit erstellt. Wenn die Arbeitszeit die Grenze von 15 Wochenstunden überschreitet, liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor, entschied das Sozialgericht (SG) Stuttgart.
Der Arbeitslosgengeld I beziehende Kläger war Student und vereinbarte mit einer Firma, die für sein Masterstudium erforderliche Masterthesis als unternehmensbezogene Arbeit über ein mit der Firma vereinbartes Thema zu schreiben. Dafür erhielt er eine pauschale Vergütung, die Erkenntnisse seiner Masterthesis wurden dann im Unternehmen verwendet. Dabei benötigte der Kläger nach einem von ihm selbst erstellten Tätigkeitsbericht durchschnittlich mehr als 15 Stunden pro Woche. Als die beklagte Arbeitsagentur davon Kenntnis erlangte, forderte sie das vom Kläger bezogene Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage. Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen, da die vom Kläger benötigte Zeit zur Erstellung seiner Masterthesis vollumfänglich Arbeitszeit sei und der Kläger die Grenze von 15 Wochenstunden damit überschritten habe. Daher sei der Kläger nicht mehr arbeitslos gewesen und habe auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt.
SG Stuttgart, Meldung vom 7.8.2013 zu Urteil vom 25.6.2010, Az. S 21
AL 6650/11; nicht rechtskräftig
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