Flug aufgrund Vogelschlags verzögert: Luftverkehrsunternehmen haftet nicht

Ist ein Flug aufgrund eines durch Vogelschlag verursachten Turbinenschadens erheblich verspätet oder annulliert worden, haben die Reisenden keine Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Kläger des Verfahrens X ZR 160/12 buchte beim beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Flugreise von Frankfurt am Main über Brüssel nach Banjul (Gambia) und zurück. Der Rückflug von Banjul nach Brüssel sollte am 18.01.2010 um 21.00 Uhr Ortszeit starten und mit der Maschine durchgeführt werden, die an diesem Tag aus Brüssel ankam. Diese Maschine erlitt jedoch während des Landeanflugs in Banjul einen Vogelschlag, wodurch es zu einer Beschädigung an einem Triebwerk kam. Die Maschine konnte nicht rechtzeitig repariert werden. Die Beklagte musste ein Ersatzflugzeug aus Brüssel einfliegen, das am Abend des 19.01.2010 in Banjul landete. Mit diesem Flugzeug trat der Kläger am selben Abend den Rückflug an und landete am nächsten Tag in Frankfurt am Main.

Die Kläger des Verfahrens X ZR 129/12 buchten beim beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Fuerteventura nach Hannover. Der Start wurde abgebrochen, weil Vögel in das Triebwerk geraten wa-

ren. Die Kläger wurden am Tag darauf von einer anderen Fluggesellschaft weiterbefördert und trafen rund 24 Stunden später als geplant in Hannover ein. In beiden Fällen haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger die Ausgleichsansprüche weiter. Im ersten Fall hat der BGH die Revision zurückgewiesen. Vogelschlag sei ein Ereignis, das außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Vogelschlag wirke von außen auf den Flugverkehr ein. Er sei für das Luftverkehrsunternehmen weder vorhersehbar noch beherrschbar. Etwa mögliche Vogelvergrämungsmaßnahmen fielen nicht in den Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens, sondern des Flughafenbetreibers. Die infolge des Vogelschlags eingetretene Verspätung oder Annullierung hätte sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen. Das Berufungsgericht habe insofern rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte auf dem Flughafen Banjul keine Ersatzmaschine vorhalten musste.

Im zweiten Fall hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen habe, habe der BGH nicht beurteilen können, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass infolge des Vogelschlags der Flug annulliert werden musste.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 24.09.2013, X ZR 160/12 und X ZR

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