In einem reinen Wohngebiet ist ein Bauvorhaben für betreutes Wohnen mit weitestgehender Selbstgestaltung und Unterstützung der Bewohner nur im Bedarfsfalle zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Kassel entschieden und einen Eilantrag gegen die Stadt Kassel abgewiesen, mit dem die Umsetzung eines Bauvorhabens für betreutes Wohnen gestoppt werden sollte.
Die Stadt hatte einem Unternehmen für Projektentwicklung die Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für betreutes Wohnen mit Tagespflegeeinrichtung in einem reinen Wohngebiet genehmigt. Gegen diese Genehmigung war die Antragstellerin, deren Grundstück unmittelbar an das Baugrundstück grenzt, gerichtlich vorgegangen. Sie wollte die sofortige Umsetzung des Bauprojekts verhindern. Während des gerichtlichen Verfahrens entschloss sich der Projektentwickler dazu, auf die Tagespflegeeinrichtung zu verzichten und das Erdgeschoss des geplanten Gebäudes stattdessen mit Gemeinschaftsräumen für die Hausbewohner auszustatten. In der Fassung dieses Nachtrags genehmigte die Stadt das Bauvorhaben erneut. Auch nach dieser Änderung der Baugenehmigung hielt die Nachbarin daran fest,
dass das genehmigte Bauvorhaben in einem reinem Wohngebiet unzulässig sei und das Gebot der Rücksichtnahme ihr gegenüber verletze. Das VG ist anderer Auffassung. Nach dem Bebauungsplan aus dem
Jahr 1972 und der dafür maßgeblichen Baunutzungsverordnung von 1968 sei im reinen Wohngebiet allein eine Wohnnutzung zulässig. Die zunächst geplante Tagespflegeeinrichtung im Erdgeschoss des Gebäudes hätte darum nicht genehmigt werden dürfen, weil sie nicht der Wohnnutzung diene. Den in die Tagespflege aufgenommenen Personen sei es nicht möglich, die Haushaltsführung selbst zu gestalten und sich auf Dauer in dem Gebäude häuslich einzurichten. Nach der neuen – nunmehr genehmigten – Baubeschreibung des Projektentwicklers solle der geplante Bau jetzt aber ausschließlich für ein betreutes Wohnen mit weitestgehender Selbstgestaltung und Unterstützung der
Bewohner nur im Bedarfsfalle genutzt werden. Diese ausschließliche Wohnnutzung verletze nachbarschaftliche Rechte der Antragstellerin nicht.
Nach Ansicht des VG kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass die Nutzung ihres Grundstücks durch das Bauvorhaben unzumutbar beeinträchtigt wird. Die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen seien eingehalten. Ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Nachbargrundstücks seien gewährleistet. Von einer erdrückenden, einmauernden Wirkung des geplanten Gebäudes könne keine Rede sein. Der bislang ungehinderte Blick auf Grünflächen sei kein rechtlich geschützter Lagevorteil. Unzumutbare Lärmimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Einsehbarkeit ihrer Westterrasse müsse die Antragstellerin hinnehmen.
Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 08.10.2013, 2 L 653/13.KS
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