Anliegerpflicht zum Winterdienst erstreckt sich nur auf Gehweg vor eigenem Grundstück

Die Verpflichtung von Anliegern zum Winterdienst erstreckt sich nur auf den Gehweg vor dem eigenen Grundstück. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG) entschieden.

Die Klägerin ist Anliegerin eines Grundstücks, das sich in einer Straße befindet, die im Straßenreinigungsverzeichnis C des Landes Berlin eingetragen ist. Daraus folgt die grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung zur Schnee- und Eisbeseitigung. Unmittelbar vor dem Grundstück der Klägerin befindet sich allerdings kein gesonderter Gehweg, sondern nur ein zum Parken genutzter unbefestigter Randstreifen; sodann folgen die Fahrbahn und der gegenüberliegende Gehweg. Das Bezirksamt Neukölln verhängte ein Bußgeld gegen die Klägerin, weil sie ihren Winterdienstpflichten für den gegenüberliegenden Gehweg nicht nachgekommen sei. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Verpflichtung diesen Teil der Straße nicht umfasse.

Die Klage hatte Erfolg. Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz seien die Anlieger zwar zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen verpflichtet. Der Begriff des nächstgelegenen Gehwegs sei aber nicht derart weit zu verstehen, dass davon auch noch der Gehweg vor den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfasst sei. Weise die Straße – wie hier – eine Fahrbahn auf, sei nächstgelegener Gehweg nur derjenige, der sich zwischen dem Grundstück des jeweiligen Anliegers und der Fahrbahn der Straße befinde. Die Fahrbahnmitte bilde die natürliche Grenze für Reinigungs- beziehungsweise Winterdienstpflichten.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29.08.2013, VG 1 K 366.11.