Zinsen für ein einer GmbH gewährtes und von dem Gesellschafter-Geschäftsführer übernommenes Darlehen sind bei diesem als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass die Schuldübernahme vorrangig der Sicherung des Arbeitsplatzes diente und erst in zweiter Linie dem Interesse am Erhalt der Beteiligung. Das ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg dann der Fall, wenn die Schuldübernahme Voraussetzung für die Einbringung der Geschäftsanteile an der GmbH in eine AG gegen Gewährung von Aktien ist, keine nennenswerten Dividendenausschüttungen oder Wertsteigerungen der Aktien zu erwarten sind und der ehemalige GesellschafterGeschäftsführer an der AG nur zu drei Prozent beteiligt sein soll, er aber auf diese Weise sein sechsstelliges Jahresgehalt sichern kann. In derselben Entscheidung führt das Gericht zudem aus, dass das Halbabzugsverbot gemäß § 3c Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für Ausgaben, die im Jahr 2001 geleistet wurden, grundsätzlich ebenso wenig gilt wie für Ausgaben, die im Jahr 2001 wirtschaftlich verursacht wurden, beim Steuerpflichtigen aber erst später abgeflossen sind. Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 05.07.2013, 3 K 218/12, rechtskräftig
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock

