Eine Namenskorrektur auf einem bereits ausgestellten Ticket kostet häufig 100% des Reisepreises oder mehr. Diese Wucherpreise standen nun auf dem Prüfstand – und fielen durch.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband verklagte den Reiseveranstalter FTI Touristik. Dieser führte in den Buchungsbestätigungen folgende Klausel: „Achtung: Bei Namensänderung können Mehrkosten von bis zu 100% des Reispreises oder mehr anfallen.“
Das bedeutet in der Praxis, dass Reisekunden teuer zur Kasse gebeten werden. Etwa im Fall, dass ein Erfassungsfehler zu korrigieren ist (z.B. Fehler in der Schreibweise) oder sich der Name des Reisenden nach einer Eheschließung vor Reisebeginn ändert. Aber auch für den Fall, dass Reisekunden von einem gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch machen. Nach § 651b BGB sind sie berechtigt, einen Ersatzreisenden zu stellen, der an ihrer Stelle die Reise antritt. Auch hier müssen die Reisetickets abgeändert werden.
Das Landgericht München erklärte die entsprechende Klausel für unzulässig. Wucherpreise von 100% des Reisepreises oder mehr dürfen für eine Namensänderung oder -korrektur künftig nicht mehr verlangt werden. Die Kunden werden dadurch abgehalten, ihnen an sich zustehende Rechte geltend zu machen. Folge: Nur die konkreten Mehrkosten dürfen verlangt werden.
LG München I, Urteil vom 25.9.2013, 12 O 5413/13
Ein Haftpflichtversicherer kann auch heute noch verpflichtet sein, einen Schaden aus dem Jahr 1996 zu begleichen. Dies zeigt ein vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschiedener Fall. Die Klägerin war bei einem Verkehrsunfall im Februar 1992 als Beifahrerin ihres späteren Ehemanns schwer verletzt worden. Das Fahrzeug war bei Glatteis aufgrund unangepasster Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Der Haftpflichtversicherer erkannte vier Jahre nach dem Unfall umfassend die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz an. Dabei erklärte er entsprechend dem Verlangen der Klägerin, die mit einer Klage gedroht hatte, dass das Anerkenntnis die Wirkung eines Feststellungsurteils haben sollte. Ein weiteres halbes Jahr später schlossen der Haftpflichtversicherer und die Klägerin eine Abfindungsvereinbarung. Die zwischen 1992 und 1996 entstandenen Schäden wurden reguliert. Die heute geltend gemachten Schäden für die Zeit nach April 1996 wurden ausdrücklich ausgenommen. Gegenüber diesen Schäden berief sich der Versicherer unter Hinweis auf die Abfindungsvereinbarung auf Verjährung.
Das Landgericht Osnabrück folgte der Auffassung des Haftpflichtversicherers und sah die Forderungen der Klägerin als verjährt an. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers habe ausdrücklich die Wirkung eines Feststellungsurteils haben sollen. Die Verjährung gerichtlich festgestellter Schadenersatzforderungen trete aber erst nach 30 Jahren ein, so das OLG Oldenburg. Dass die Klägerin kein Urteil erstritten hatte, sondern allein eine entsprechende Erklärung des Haftpflichtversicherers vorlag, ändere an der Verjährungszeit nichts. Danach könne die Klägerin den Ausgleich der heute mehr als 17 Jahre zurückliegenden Schäden noch verlangen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 19.12.2013, 1 U 67/13, rechtskräftig
Kann ein Unfallgeschädigter einen Mietwagen verlangen, muss er die verschiedenen Tarife prüfen und den günstigsten wählen. Ansonsten verstößt er gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wie das Amtsgericht (AG) München betont.
Als die Fahrerin eines Nissan Qashqai Visia parkte, fuhr ihr ein weiteres Auto hinein. Die Reparaturkosten von 2.676 Euro bezahlte die Versicherung des Unfallverursachers. Als sie auch noch 1.129 Euro Mietwagenkosten für einen Nissan Pixo erstatten sollte, weigerte sie
sich jedoch. Dies sei für fünf Tage zu teuer. Die Versicherung bezahlte 330 Euro und verwies auf günstigere Miettarife. Daraufhin klagte die Fahrerin den restlichen Betrag ohne Erfolg vor dem AG München ein. Eine Geschädigte könne die Kosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe, so das AG. Bei der Frage der Höhe der Mietwagenkosten komme es darauf an, ob die Unfallgeschädigte ihre Schadensminderungspflicht verletzt habe. Dies sei dann der Fall, wenn die Geschädigte einen entsprechenden Mietwagen zu günstigeren Konditionen hätte anmieten können. Dabei müsse sie sich, soweit es ihr in der konkreten Situation zugemutet werden könne, nach Vergleichstarifen erkundigen.
Im vorliegenden Fall wäre eine Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs bei verschiedenen Mietwagenfirmen zu Preisen von 239 Euro, 274,32 Euro, 337,60 Euro beziehungsweise 367,97 Euro möglich gewesen. Damit liege der von der Versicherung vorgerichtlich auf die Mietwagenkosten bereits bezahlte Betrag über dem, was objektiv erforderlich gewesen wäre, um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anzumieten. Der Einwand der Geschädigten, sie habe sich wegen ihrer Vollzeitberufstätigkeit nicht nach Tarifen erkundigen können, sei nicht nachvollziehbar. Der Unfall habe sich mehr als drei Monate vor dem Zeitraum ereignet, in dem sie ihr Fahrzeug reparieren ließ. Die Mietwagentarife könnten telefonisch nach einem Blick in die „Gelben Seiten“ bei den verschiedenen Firmen erfragt oder im Internet leicht recherchiert werden. Der entsprechende zeitliche Aufwand könne von der Klägerin erwartet werden.
Amtsgericht München, Urteil vom 03.07.2013, 343 C 8764/13, rechtskräftig
Zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters TUI Deutschland betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten sind unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes entschieden.
Konkret ging es um die Regelungen in den „Ausführlichen Reisebedingungen“ von TUI, wonach die endgültige Festlegung der Flugzeiten dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen obliegt und Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich sind. Der Kläger hält diese Klauseln für unwirksam und drang damit vor Gericht durch. Laut BGH benachteiligen die Klauseln den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind deswegen unwirksam.
Die erste Klausel modifiziere das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart worden seien, sondern auch, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt seien. Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung seien „voraussichtliche“ Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende dürfe aber erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Andernfalls ergäbe auch die vorgeschriebene Information des Reisenden über diese Zeiten keinen Sinn und der hiermit angestrebte Verbraucherschutz würde verfehlt.
Demgegenüber ermögliche es die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies sei dem Reisenden, der Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten veränderten oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten. Die zweite Klausel ermögliche es dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen. Darin liege ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2013, X ZR 24/13

