Eigentumswohnung: Auch gebrauchsfähige Fenster dürfen erneuert werden

Eine Wohnungseigentümerversammlung kann beschließen, dass mehr als 30 Jahre alte Holz- gegen Kunststofffenster auszutauschen sind, weil es sich dabei „aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers um eine sinnvolle Neuerung“ handelt, die voraussichtlich geeignet ist, „den Gebrauchswert der Sache nachhaltig zu erhöhen“. Dies gilt auch dann, wenn die bisherigen Fenster noch funktionstüchtig sind. Einige Wohnungseigentümer waren mit dem Beschluss der Versammlung nicht einverstanden, unter anderem deshalb, weil es sich um eine „Luxussanierung“ handele – ohne Erfolg. LG Düsseldorf, 25 S 8/12

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