Mundspüllösungen können zulassungspflichtige Arzneimittel sein

Mundspüllösungen können Arzneimittel sein und dürfen dann nicht ohne arzneimittelrechtliche Zulassung als kosmetische Mittel vertrieben werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Die Klägerin bringt Mundspüllösungen als zugelassene Arzneimittel in den Verkehr. Die mit ihr konkurrierende Beklagte vertreibt eine Mundspüllösung mit Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,12 Prozent als kosmetisches Mittel ohne arzneimittelrechtliche Zulassung. Mit der Begründung, die Mundspüllösung der Beklagten sei ein zulassungspflichtiges Arzneimittel, hat die Klägerin von der Beklagten verlangt, die Bewerbung und den Verkauf ihres Produkts bis zur Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung zu unterlassen.

Das OLG Hamm hat der Klägerin Recht gegeben. Die Beklagte verhalte sich unlauter, weil sie ein als Arzneimittel einzustufendes Produkt vertreibe, für das die notwendige arzneimittelrechtliche Zulassung fehle. Die von der Beklagten vertriebene Mundspüllösung sei ein Funktionsarzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und damit zulassungspflichtig. Funktionsarzneimittel seien unter anderem Stoffzusammensetzungen, die im menschlichen Körper verwendet würden, um natürliche Lebensvorgänge im Organismus durch eine pharmakologische Wirkung zu beeinflussen. Diese Eigenschaften weise die Mundspüllösung der Beklagten auf. Das in ihr in einer Konzentration von 0,12 Prozent enthaltene Chlorhexidin entfalte eine pharmakologische, weil antibakterielle Wirkung in der Mundhöhle. Es verbleibe dort an der Oberfläche von Mundschleimhaut und Zähnen und mache in der Mundhöhle vorhandene Bakterien unschädlich. Diese pharmakologische Wirkung sei geeignet, natürliche Lebensvorgänge im menschlichen Organismus nennenswert zu beeinflussen. Durch die Reduzierung von Keimen in der Mundhöhle würden in Folge bakteriell bedingte Entzündungen des Zahnfleisches gelindert. Eine solche Wirkung könne allein mithilfe mechanischer Mundhygiene wie dem Zähneputzen oder kosmetischer Mittel nicht erzielt werden. Letztlich bestreite die Beklagte diese Wirkung auch gar nicht. Sie habe ihr Produkt im Internet ursprünglich selbst als „medizinische Mundspüllösung“ beworben.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.12.2013, 4 U 70/13