E-Book-Reader: EuGH soll über Zollfreiheit der Einfuhr in die EU entscheiden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll klären, ob Lesegeräte für elektronische Bücher zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden können, nur weil sie – auch – über eine der Lesefunktion untergeordnete Wörterbuchfunktion verfügen. Hierum bittet der Bundesfinanzhof (BFH) im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens. Sogenannte E-Book-Reader erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Für Unternehmen, die derartige Geräte verkaufen, ist es deshalb von hohem wirtschaftlichen Interesse, ob diese Geräte zollfrei in die EU eingeführt werden können oder ob ein Zoll bei der Einfuhr zu entrichten ist. Für welche Waren Zoll zu erheben ist, hängt von der Einreihung der jeweiligen Ware in eine der Positionen der sogenannten Kombinierten Nomenklatur (KN), einer EU-Verordnung, ab. Dort werden Waren mit ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unter gegliederten Warennummern beschrieben. Jede Ware muss einer dieser Positionen und damit einem bestimmten Zolltarif zugeordnet werden. Eine Position, die klar und eindeutig einen solchen „E-Book-Reader“ bezeichnet, enthält die KN nicht. Deshalb ist es zwischen der deutschen Zollverwaltung und einem Unternehmen, das solche Geräte, die unter anderem auch über eine Wörterbuchfunktion verfügen, einführt, zum Rechtsstreit gekommen. Die Verwaltung will eine Bestätigung ihrer Rechtsauffassung erreichen, wonach diese Geräte in eine KNPosition mit der Beschreibung „Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen“ einzureihen sind, der ein Zollsatz von 3,7 Prozent zugeordnet ist. Der Händler will demgegenüber die Einordnung in die Position „Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen“ und damit Zollfreiheit erreichen.

Der BFH sieht sich zu einer Vorlage an den EuGH – trotz der an sich nach dem Wortlaut eindeutigen Zuordnung zur zollfreien Position – veranlasst. Denn E-Book-Reader ohne Wörterbuchfunktion würden in einer EU-Verordnung ausdrücklich der zollpflichtigen Position zugewiesen. Zudem habe die EU-Kommission mitgeteilt, es sei nicht gerechtfertigt, die Anwendung dieser Verordnung auf Geräte mit Wörterbuchfunktion zu versagen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.11.2013, VII R 13/13

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock