Parkt ein Pkw in zweiter Reihe, beeinflusst er den Verkehr, sodass der Eigentümer des Autos einen Teil seines Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen hat, falls ein anderer Pkw gegen das geparkte Auto fährt und es dadurch beschädigt. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.
Ein Lkw hatte in zweiter Reihe geparkt und dadurch die rechte Fahrspur blockiert. Teile seines Aufbaus und ein Außenspiegel ragten in die linke Fahrspur hinein. Beim Versuch vorbeizufahren berührte ein anderer Lkw das parkende Fahrzeug, wodurch bei diesem ein Schaden von insgesamt 3.827 Euro entstand. Der Schädiger war bereit, 75 Prozent des Schadens zu ersetzen, mehr aber nicht, da den Parkenden eine Mitschuld treffe. Das AG München hat diese Quotelung bestätigt.
Der Geschädigte habe 25 Prozent des Schadens nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr selbst zu tragen. Sein Lkw habe den Verkehr trotz des Parkens weiterhin beeinflusst, da er so in zweiter Reihe abgestellt war, dass Teile des Aufbaus und des Außenspiegels in die linke Fahrspur hineinragten. Darüber hinaus habe er die rechte Fahrspur blockiert. Beides sei für den Verkehrsunfall ursächlich gewesen, da dadurch der linke Fahrstreifen, der wiederum links durch einen Bordstein abgegrenzt werde, derart verengt gewesen sei, dass eine Vorbeifahrt für einen Lkw erheblich erschwert werde.
Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2013, 332 C 32357/12, rechtskräftig
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