Kein voller Vorsteuerabzug bei Leistungserbringung auch gegenüber dem nichtunternehmerischen Ehegatten

Einem Unternehmer steht nur der hälftige Vorsteuerabzug zu, wenn die Leistungserbringung auch gegenüber seiner Ehegattin erfolgt, die selbst nicht unternehmerisch tätig ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Beteiligten stritten um den Vorsteuerabzug. Der Kläger betrieb einen Kfz-Handel samt Werkstatt in gepachteten Räumlichkeiten. Sowohl der Pachtvertrag als auch die Rechnungen wiesen ihn und seine Ehefrau als Leistungsempfänger aus. Dies nahm das Finanzamt zum Anlass, die Vorsteuer nur hälftig zum Abzug zuzulassen.

Das FG Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und entschieden, dass dem Kläger nur der hälftige Vorsteuerabzug zusteht. Zwar sei der Kläger grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus den Pachtzahlungen an einen anderen Unternehmer berechtigt. Anknüpfend an das Zivilrecht hätten jedoch der Kläger und seine Ehefrau die Leistung bezogen. Eine Personenmehrheit könne nur dann Leistungsempfänger sein, wenn sie selbst unternehmerisch tätig sei. Sofern dies nicht der Fall sei, müsse der Leistungsbezug den Ehegatten grundsätzlich zu gleichen Teilen zugeordnet werden. Daran ändere sich nichts dadurch, dass die Räume allein für das Unternehmen des Klägers genutzt würden und dieser die Pacht allein gezahlt habe. Dieses Ergebnis stehe auch im Einklang mit der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2013, 1 K 2947/11 U