Vorratsspeicherung von Daten: EU-Richtlinie ist ungültig

Die EU-Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten ist ungültig. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Zur Begründung seiner Entscheidung führt er an, die Richtlinie beinhalte einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränke.

Die in der Richtlinie geregelte Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten soll sicherstellen, dass die Daten zwecks Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten wie organisierter Kriminalität und Terrorismus zur Verfügung stehen. Dabei geht es um die Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Eine Vorratsspeicherung des Inhalts einer Nachricht und der abgerufenen Informationen ist dagegen nicht gestattet.

Der EuGH kritisiert in seiner Entscheidung, dass aus der Gesamtheit der nach der Richtlinie zu speichernden Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, gezogen werden könnten, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar. Außerdem sei der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen würden, ohne dass der Betroffene darüber informiert werde, geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist. Der Eingriff in die fraglichen Grundrechte sei nicht gerechtfertigt, so der EuGH weiter. Zwar habe die Vorratsdatenspeicherung eine Zielsetzung, die dem Gemeinwohl diene, nämlich der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Allerdings missachte die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

So erstrecke sie sich unter anderem generell auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen. Auch sehe sie kein objektives Kriterium vor, das es ermöglicht, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken, die im Hinblick auf das Ausmaß und die Schwere des Eingriffs in die fraglichen Grundrechte als so schwerwiegend angesehen werden können, dass sie einen solchen Eingriff rechtfertigen. Zudem schreibe die Richtlinie eine Dauer der Vorratsspeicherung der Daten von mindestens sechs Monaten vor, ohne dass eine Unterscheidung zwischen den Datenkategorien anhand der betroffenen Personen oder nach Maßgabe des etwaigen Nutzens der Daten für das verfolgte Ziel getroffen werde.

Darüber hinaus stellt der EuGH fest, dass die Richtlinie keine hinreichenden Garantien dafür biete, dass die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung geschützt sind.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.04.2014, C–293/12 und C–594/12

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