Ein Betriebsratsmitglied darf nicht allein deshalb gekündigt werden, weil es als Referent für eine Gewerkschaft Seminare abgehalten hat, ohne dafür Sonderurlaub genehmigt bekommen zu haben. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf aufgrund einer konkreten Arbeitszeitregelung entschieden, die zwischen dem betroffenen Betriebsratsmitglied und seiner Arbeitgeberin bestanden hatte. Die Arbeitgeberin, die ein Krankenhaus betreibt, begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds und dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat. Das Mitglied blieb an mehreren Tagen dem Krankenhaus fern und hielt als Referent für eine Gewerkschaft Seminare ab. Anders als bisher gewährte die Arbeitgeberin hierfür keinen Sonderurlaub. Sie mahnte das Verhalten des Betriebsratsmitglieds mehrfach ab. Als das Mitglied erneut ein Seminar abhielt, beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung, welche dieser verweigerte.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung und auf Ausschluss des Mitglieds aus dem Betriebsrat zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin blieb vor dem LAG erfolglos. Ein Grund für eine fristlose Kündigung habe nicht vorgelegen. Das Betriebsratsmitglied habe seine Arbeitszeit auf 31 Wochenstunden reduziert, sei aber gemäß einer Arbeitszeitregelung aus dem Jahr 2001, die nach dem Arbeitgebervortrag auch für die jetzige Arbeitszeitreduzierung gelten sollte, verpflichtet gewesen, täglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit anwesend zu sein. Dies habe einer 38,5-Stunden-Woche entsprochen. Die wöchentlich jeweils um 7,5 Stunden über eine 31-Stunden-Woche hinausgehende Arbeitszeit habe das Betriebsratsmitglied nach der Arbeitszeitregelung jeweils innerhalb von vier Wochen ausgleichen sollen. Auf dieser Grundlage habe es auch tageweise der Seminartätigkeit nachgehen dürfen, ohne einen Arbeitszeitverstoß zu begehen. Sei der Ausgleichszeitraum im Einzelfall geringfügig überschritten worden, habe dies keine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Denn die Regelung zum Ausgleich innerhalb von vier Wochen sei eine „Soll“-Vorschrift.
Gründe für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat hätten ebenfalls nicht vorgelegen.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2014, 15 TaBV 100/13
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