Reiseleistungen, die ein Reisebüro an Schulen und Universitäten erbringt, sind nicht nach § 4 Nr. 23 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Allerdings sei auf sie die besondere gesetzliche Regelung zur Margenbesteuerung nach § 25 UStG anzuwenden. Gleiches gelte für an Vereine erbrachte Reiseleistungen.
Das klagende Reiseunternehmen hatte unter anderem Schul- und Studienreisen an Schulen und gegenüber Vereinen durchgeführt. Einen Teil seiner Leistungen unterwarf es dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Die Klassenfahrten behandelte es dagegen als nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei. Soweit es seine Leistungen im Ausland erbrachte, sah es sie als nicht steuerbar an.
Der BFH hat zunächst entschieden, dass Reiseleistungen an Schulen bei Klassenfahrten nicht steuerbefreit sind. Anders als das Gesetz in § 4 Nr. 23 UStG voraussetzt, nehme der Reiseunternehmer bei der Durchführung der Klassenfahrt Jugendliche nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich auf.
Weiter hat der BFH entschieden, dass auf Reiseleistungen an Schulen und Universitäten die besondere gesetzliche Regelung zur Margenbesteuerung nach § 25 UStG anzuwenden ist. Dies gelte auch für Reiseleistungen, die an Vereine erbracht werden.
Bei der Margenbesteuerung würden alle Reiseleistungen im In- und Ausland zu einer einheitlichen Dienstleistung zusammengefasst. Dies wirke sich häufig für den Reiseveranstalter günstiger aus, weil die Steuer nach der Marge bemessen wird, also nach dem Unterschied zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag und den tatsächlichen Kosten des Veranstalters. Allerdings werde ein Reiseunternehmen nach deutschem Recht nur dann nach der Marge besteuert, wenn es an den endverbrauchenden Reisenden selbst leiste. Das Finanzamt und das Finanzgericht hätten deshalb die Margenbesteuerung der Reiseleistungen an Vereine abgelehnt. Im EU-Recht gelte hingegen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.09.2013 (C–189/11), dass die Margenbesteuerung auch auf Umsätze „mit allen Arten von Kunden“ anzuwenden ist. Darunter fielen auch Leistungen an Vereine.
Im weiteren Verfahren muss laut BFH nun festgestellt werden, ob sich die Margenbesteuerung insgesamt für den klagenden Reiseveranstalter günstiger auswirkt und ob er sich auf das Unionsrecht beruft. Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.11.13, V R 11/11
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