Wer trotz eines herannahenden Fahrzeugs mit seinem Fahrzeug aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn einbiegt, um unmittelbar danach links abzubiegen, vollzieht ein besonders gefährliches Fahrmanöver. Auch nach Beendigung der Grundstücksauffahrt kann er für einen Zusammenstoß mit dem herannahenden und zum Überholen ansetzenden Fahrzeug allein verantwortlich sein. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klar.
Die Beklagte bog mit ihrem Pkw aus einer Grundstücksausfahrt nach links ab, um nach etwa 14 Metern erneut nach links abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich der Pkw des Klägers von hinten. Beide Fahrzeuge kollidierten im Einmündungsbereich der von links auf die bevorrechtigte Straße stoßende Straße, nachdem das klägerische Fahrzeug zum Überholen des Fahrzeugs der Beklagten angesetzt hatte. Unter Hinweis auf den aus seiner Sicht allein von der Beklagten verursachten Unfall hat der Kläger seinen Gesamtschaden von rund 6.500 Euro ersetzt verlangt.
Das OLG Hamm hat eine alleinige Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall bejaht. Ein Verschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs an dem Zusammenstoß sei nicht festzustellen. Demgegenüber liege ein schwerwiegendes Verschulden der Beklagten vor, das ihre alleinige Haftung für den Verkehrsunfall begründe. Die Beklagte habe die beim Einfahren aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn gemäß § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen verletzt. Diese wirkten bei dem von ihr vollzogenen Fahrmanöver über den eigentlichen Vorgang des Einbiegens auf die Fahrbahn hinaus fort. Ihr Fahrmanöver sei anhaltend gefährlich gewesen, weil sie – obwohl sie den herannahenden Pkw des Klägers bemerkt habe – mit geringer Geschwindigkeit in die Fahrbahn eingebogen sei, um unmittelbar danach nach links abzubiegen.
Dabei sei ihre Abbiegeabsicht für den nachfolgenden Verkehr nicht ohne Weiteres zu erkennen gewesen. Ihre verlangsamte Fahrweise habe auch auf eine gemächliche Einordnung in den fließenden Verkehr hinweisen können. Ein für den nachfolgenden Verkehr rechtzeitig erkennbares Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers habe sie nicht dargetan. Deswegen habe sie ihre Einfahrt auf die Fahrbahn bis zum Passieren des klägerischen Fahrzeugs zurückstellen oder sich besonders darüber vergewissern müssen, dass ihre Absicht links abzubiegen erkannt werde. Das habe sie versäumt und es zudem unterlassen, durch die zweite Rückschau unmittelbar vor Beginn des Abbiegevorganges noch einmal auf den rückwärtigen Verkehr zu achten. Ihr erhebliches Verschulden begründe die alleinige Verantwortlichkeit für den Unfall. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.03.2014, 9 U 210/13
Der Betreiber eines Parkhauses haftet nicht, wenn Hindernisse beim Einparken mithilfe einer Rückfahrkamera übersehen werden und es infolgedessen zu einem Schaden kommt. Dies gilt zumindest dann, wenn die Gefahrenquelle mit einem rot-weißen Klebeband optisch hervorgehoben worden war, wie ein vom Amtsgericht (AG) Hannover entschiedener Fall zeigt. Die Schadenersatzklage eines Jaguarbesitzers gegen ein Hannoversches Parkhaus blieb erfolglos.
Der Kläger hatte geltend gemacht, dass seine Ehefrau mit seinem Jaguar am 28.12.2013 gegen 16.10 Uhr rückwärts in einen Parkplatz habe einparken wollen. Sie habe hierbei die gesamte Zeit auf das Bild der Rückfahrkamera geachtet, in dem kein Hindernis angezeigt geworden sei. Hierbei sei sie gegen eine Metallstange gefahren, die in den Parkraum geragt habe. Die Höhe der Rückfahrsensoren habe das Hindernis nicht erfassen können. Am Kofferraum des Jaguars sei ein Schaden von rund 2.030 Euro entstanden. Diesen Betrag machte der Kläger als Schadenersatz geltend.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das AG Hannover ist der Ansicht, das Parkhaus habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die geltend gemachte Gefahrenquelle, einen mit Metallstreben befestigten Lüftungsschacht, habe die Beklagte mit einem rot-weißen Klebeband hervorgehoben. Diese Kennzeichnung genüge, um auf die Gefahr hinzuweisen.
Amtsgericht Hannover, 438 C 1632/14
Der Fahrer eines Leichtkraftrades, der innerorts von einem Auto angefahren und dabei schwer verletzt wird, braucht keine Reduzierung seines Ersatzanspruchs hinzunehmen, weil er keine Motorrad-Schutzkleidung getragen hat und deshalb seine Schadenminderungspflicht verletzt habe. Das Landgericht Heidelberg: Für einen Leichtkraftradfahrer – also etwa ein Moped- oder Rollerfahrer – sei es nicht zumutbar, innerorts mit der schweren Schutzkleidung zu fahren. Er „laufe Gefahr, sich höhnische Bemerkungen“ anhören zu müssen. (LG Heidelberg, 2 O 203/13).
Anderer Auffassung ist das Brandenburgische OLG, das einem Motorradfahrer vorwarf, „oben“ zwar gut gepolstert gewesen zu sein, „unten“ aber nur mit einer Stoffhose ausgestattet gewesen zu sein. Sein Schmerzensgeld-Anspruch wurde deshalb von 25.000 Euro auf 14.000 Euro reduziert. Begründung: „Verschulden gegen sich selbst.“ (AZ: 12
U 29/09)
Aus einem an einer Elektroladestation aufgestellten Parkplatzschild und dem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ ergibt sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Das Parkverbot ist zu beachten, auch wenn es ohne Rechtsgrundlage angeordnet wurde. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klar. Der Betroffene parkte im Januar 2013 seinen VW Golf mit Verbrennungsmotor auf einem Abstellplatz, an dem kurz zuvor eine Elektroladestation installiert worden und der deswegen mit dem Parkplatzschild und dem Zusatzschild mit der Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ versehen worden war. Die gegen ihn wegen Parkverstoßes verhängte Geldbuße von zehn Euro zahlte der Betroffene nicht, weil er der Ansicht war, die das Parken für Fahrzeuge ohne Elektromotor einschränkende Beschilderung des Abstellplatzes sei ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden.
Das OLG Hamm hat das den Betroffenen freisprechende erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von zehn Euro verurteilt. Zwar neigt das OLG zu der Auffassung, dass das geltende Straßenverkehrsrecht keine Rechtsgrundlage für die angebrachte Beschilderung beziehungsweise die Einrichtung so genannter Elektroladeplätze im öffentlichen Verkehrsraum bereithalte. Dies sei hier aber irrelevant. Denn der Betroffene habe die angebrachte Beschilderung auch dann beachten müssen, wenn es für sie keine Rechtsgrundlage gebe. Aus der Beschilderung ergebe sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, weil das Parken nur Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs gestattet sei.
Die Beschilderung sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Sie sei nur dann nichtig und nicht zu beachten, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leide. Dies sei nicht der Fall. Einem Verwaltungsakt könne die gesetzliche Grundlage fehlen, ohne dass er offenkundig fehlerhaft und deswegen nichtig sei, betont das OLG. Nichtig könne er zum Beispiel sein, wenn die handelnde Behörde offensichtlich unzuständig sei oder der Verwaltungsakt etwas anordne, was offenkundig nicht vollzogen werden
könne.
Auf Allgemeinverfügungen in Form von Verkehrszeichen treffe das nicht zu. Sie seien in der Regel wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt worden seien. Sähe man das anders, würde es auf dem Gebiet der Verkehrsregelungen zu unerträglichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit kommen, weil man es dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überließe, Verkehrszeichen allein deswegen zu missachten, weil er ihre Aufstellung für anfechtbar halte. Ausgehend hiervon habe der Betroffene im vorliegenden Fall einen ordnungswidrigen Parkverstoß begangen, für den er mit einem Bußgeld von zehn Euro zu belegen sei.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.05.2014, 5 RBs 13/14, rechtskräftig

