Das Zusatzschild „Schneeflocke“ zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.
Der Betroffene befuhr im Januar 2014 mit seinem Pkw eine Bundesstraße. Am Tattag begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 Stundenkilometer. Unter diesem Verkehrszeichen war – ohne weitere Zusätze – das Zusatzschild „Schneeflocke“ angebracht. Bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle fiel der Betroffene auf, weil er mit seinem Fahrzeug 125 Stundenkilometern fuhr. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das Amtsgericht (AG), der Bußgeldkatalogverordnung entsprechend, mit einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.
Der Betroffene hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Er meint, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 Stundenkilometern angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 Stundenkilometer sei deswegen zumindest irreführend gewesen.
Die Rechtsbeschwerde war erfolglos. Das OLG Hamm hat die Entscheidung des AG bestätigt. Das eine „Schneeflocke“ darstellende Zusatzschild enthalte bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte – anders als das Schild „bei Nässe“ – keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten.
Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 04.09.2014, 1 RBs 125/14, rechtskräftig

