Beobachtungskameras verunsichern

Der Polizei ist es nicht erlaubt, ohne konkreten Anlass eine friedlich verlaufene Demonstration (hier unter dem Thema „Farbe bekennen – Für Demokratie und Vielfalt“ – im Internet auch unter der Headline „Same Shit. Different year – kein Rückzugsraum für Nazis“ beworben) per so genannter Mastkamera das Geschehen scheinbar zu verfolgen. Die Kamera kann bis auf vier Meter ausgefahren werden, was hier aber nur zur Hälfte geschehen war – ohne sie in Betrieb zu nehmen. Die Klage gegen das Vorgehen der Polizei führte zum nachträglichen Verbot des Geschehens. Es komme für die „Grundrechtsbetroffenheit“ nicht darauf an, ob die Kamera eingeschaltet gewesen sei oder nicht, da die Teilnehmer gar nicht die Chance gehabt hätten zu erkennen, ob dies der Fall war. Denn hier war ein unfriedlicher Verlauf des Versammlungsgeschehens unstreitig nicht zu erwarten gewesen. Und wenn doch, dann hätte die Kamera mit einer Verzögerung von knapp 40 Sekunden immer noch ausgefahren und in Betrieb genommen werden können. VwG Hannover, 10 A 226/13