Luftverkehrsteuer ist verfassungsgemäß

Das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Die Erhebung und Ausgestaltung der in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Steuer verstoße insbesondere nicht gegen das Gleichheitsgebot.

Das LuftVStG begründet eine Steuerpflicht für die in Deutschland ab 2011 startenden Abflüge von Fluggästen, die von einem gewerblichen Luftverkehrsunternehmen transportiert werden, nicht aber für private

Flüge und Frachtflüge. Von der Besteuerung ausgenommen sind ferner Flüge zu hoheitlichen, militärischen und medizinischen Zwecken, Versorgungsflüge von und zu Nordseeinseln sowie Transit- und Transferflüge. Neben der Erzielung von Einnahmen soll die Abgabe Anreize für ein umweltgerechteres Verhalten im Bereich des Flugverkehrs setzen. Die rheinland-pfälzische Regierung hat das Gesetz im Wege der abstrakten Normenkontrolle angegriffen.

Die angegriffenen Normen des LuftVStG seien verfassungsgemäß, so das BVerfG. Der Bund habe die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Gesetzes gehabt. Bei der Luftverkehrsteuer handele es sich um eine in die Zuständigkeit des Bundes fallende sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer. Die Ermächtigung des Bundesfinanzministeriums im LuftVStG, durch Rechtsverordnung die Steuersätze jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Vorjahreseinnahmen aus dem Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten prozentual abzusenken, genüge den Anforderungen, die das Grundgesetz an eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich des Steuerrechts stelle. Sie räume dem Verordnungsgeber keine Entscheidung über das „Ob“ oder das „Wie“ der Senkung der Luftverkehrsteuer ein, sondern überlasse ihm nur die jährlich obligatorische Neuberechnung der Steuersätze nach genau bestimmten Vorgaben.

Der Gesetzgeber sei nicht aus Gleichheitsgründen gehalten gewesen, zugleich auch den privaten Flugverkehr und Frachtflüge mit der Steuer zu belegen. Die bestimmten Ausnahmen von der Steuerbelastung seien sachlich begründet. Die Steuerentlastung von Inselflügen sichere die Daseinsvorsorge für die Inselbewohner. Die Befreiung von Flügen zu militärischen und anderen hoheitlichen Zwecken rechtfertige sich bereits aus dem gewählten Gegenstand der Besteuerung. Das Umsteigerprivileg solle die deutschen Flughäfen als internationale Drehkreuze schützen.

Die Ausgestaltung des Steuertarifs verletze den Gleichheitssatz nicht. Die Anknüpfung an die mit dem Flug zurückgelegte Distanz stelle einen geeigneten und hinreichend realitätsgerechten Besteuerungsmaßstab dar, der dem Umweltschutzzweck des Gesetzes entspricht. Ungleiche Belastungen dadurch, dass die Höhe des Steuertarifs an den größten Verkehrsflughafen des Ziellandes statt an den tatsächlichen Zielflughafen anknüpft, führten nicht zur Unvereinbarkeit des Steuermaßstabes mit dem Gleichheitssatz. Der für die Besteuerung maßgebliche Flughafen des Ziellandes mit dem größten Verkehrsaufkommen gebe nur bei wenigen sehr großen Ländern oder beim Flug in überseeische Territorien einiger Länder den Distanzmaßstab nicht korrekt wieder. Diese geringen Verwerfungen seien aus Vereinfachungsgründen gleichheitsrechtlich tragbar.

Die Besteuerung des Passagierluftverkehrs verletze schließlich weder die Berufsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen noch die der Passagiere. Für den Fluggast stelle die Luftverkehrsteuer bereits keinen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar, weil ihr insoweit ein berufsregelnder Bezug fehle. Die Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen werde durch den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des Umweltschutzes gerechtfertigt. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.11.2014, 1 BvF 3/11

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