Autokauf: Automatikgetriebe ist nicht gleich Automatikgetriebe

Ein „Automatik“-Getriebe ist nicht deshalb mangelhaft, weil das Fahrzeug schon bei geringen Steigungen zurückrollt, wenn die Bremse nicht betätigt wird. Das gilt zumindest dann, wenn im Verkaufsgespräch darauf hingewiesen wurde, dass als „Automatik“ ein easytronic-automatisiertes Schaltgetriebe verbaut sei. Dies hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden und die Klage einer Autokäuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen behaupteter Mangelhaftigkeit eines Automatikgetriebes abgewiesen.

Die Klägerin kaufte bei einem Autohaus einen gebrauchten Opel. Sie hatte zuvor bereits einen älteren Opel mit Automatik in Form eines Wandlergetriebes gefahren. In der ausführlichen Fahrzeugbeschreibung und im Gespräch wurde sie darauf hingewiesen, dass nunmehr als „Automatik“ ein easytronic-automatisiertes Schaltgetriebe verbaut sei. Nähere Erläuterungen gab der Verkäufer hierzu nicht ab.

Die Klägerin machte eine Probefahrt und kaufte dann das Auto. Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs bemerkte sie, dass das Fahrzeug schon bei geringen Steigungen zurückrollt, wenn die Bremse nicht betätigt wird. Sie hielt dies für einen Mangel. Das Autohaus teilte ihr mit, dass es sich bei diesem Phänomen um eine Bauart bedingte Erscheinung der vorliegenden Getriebeart handele. Daraufhin klagte die Autokäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises. Sie behauptet, ihr sei zugesichert worden, dass in der Handhabung kein Unterschied zu ihrem alten Pkw bestehe. Das beklagte Autohaus bestritt dies und wies darauf hin, dass die Klägerin bei ihrer längeren Probefahrt die Unterschiede bereits vor dem Kauf hätte bemerken können. Das LG Coburg wies die Klage ab. Die Klägerin habe wie vereinbart ein Automatikfahrzeug erhalten. Unter „Automatik“ verstehe man eine Getriebeform, bei der die Fahrzeuggänge ohne Zutun des Fahrers gewechselt werden. Zur Erreichung dieses technischen Ziels hätten sich allerdings verschiedene Wege herausgebildet. Der Klägerin sei auch mitgeteilt worden, dass das neue Auto nicht wie das alte über ein Wandlergetriebe verfüge. Über die neue Technik sei nicht weiter gesprochen worden. Die Klägerin habe auch nicht nachgefragt. Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass der Klägerin aufgrund des Verkaufsgesprächs klar hätte sein müssen, dass die Handhabung dieses neuen Getriebes nicht identisch mit dem vorherigen war. Wenn es der Klägerin so sehr darauf angekommen sei, dass ihr Fahrzeug an Steigungen nicht zurückrollt, hätte sie nachfragen müssen. Das beklagte Autohaus sei nicht gehalten, sämtliche technischen Eigenschaften, auf die es ankommen könnte, zu erklären. Insbesondere bei einer Probefahrt sei davon auszugehen, dass der Autokäufer diese technischen Eigenheiten selbst erkennt und gegebenenfalls im Anschluss danach fragt. Daher sei davon auszugehen, dass der gekaufte Opel mangelfrei gewesen sei.

Landgericht Coburg, Urteil vom 22.04.2014, 22 O 631/13, rechtskräftig